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Informationen zum Dokument  BGer 8C_835/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_835/2008 vom 21.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_835/2008
 
Urteil vom 21. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
K.________ und B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des K.________ und der B.________ vom 6. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2008 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
 
dass die Beschwerde vom 6. Oktober 2008 diesen Mindestanforderungen, soweit die Ablehnung des Erlassgesuchs in Frage steht, offensichtlich nicht genügt, da jedenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidenden - die Verneinung des guten Glaubens betreffenden - Erwägungen der Vorinstanz und damit keine ausreichende sachbezogene Begründung vorliegt,
 
dass die Beschwerde, soweit darin die Berechnung der Verrechnungsraten bzw. das diesen zugrunde liegende betreibungsrechtliche Existenzminimum beanstandet wird, ebenfalls offensichtlich unzulässig ist, weil die entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2008 längst in Rechtskraft erwachsen sind, nachdem sich die Versicherten dagegen weder in der Einsprache vom 6. März 2008 noch in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 13. Mai 2008 zur Wehr gesetzt haben, wobei es den Beschwerdeführern diesbezüglich unbenommen bleibt, mit einem entsprechenden neuen Gesuch an die Sozialversicherungsanstalt zu gelangen,
 
dass deshalb auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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