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Informationen zum Dokument  BGer 2D_132/2008  Materielle Begründung
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BGer 2D_132/2008 vom 25.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_132/2008
 
Urteil vom 25. November 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Y.________,
 
gegen
 
Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde A.________,
 
Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Sekundarschule, Verweigerung der Umstufung in die Leistungsklasse E,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Departements für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2008.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ trat zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 in die erste Sekundarklasse, Leistungsklasse E, der Sekundarschulgemeinde A.________ ein. Am 30. Oktober 2007 stufte der Schulleiter X.________ in die Leistungsklasse G um, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Am 2. Juli 2008 lehnte der Schulleiter das Gesuch der Eltern von X.________, ihre Tochter sei in die Leistungsklasse E (mit Wiederholung der ersten Sekundarschulklasse) umzustufen, ab. Die Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde A.________ bestätigte am 29. Juli 2008 diesen ablehnenden Entscheid. Das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau wies die gegen den Rekursentscheid der Schulbehörde erhobenen Rekurs am 22. Oktober 2008 ab.
 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. November 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Rekursentscheid des Departements sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
2.1 Gegenstand der Beschwerde bildet ein Entscheid über die (Verweigerung einer) Umschulung. Dieser ist das Ergebnis einer Leistungsbewertung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. t BGG); zur Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Departementsentscheids (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und § 65 Abs. 4 des Thurgauer Gesetzes vom 29. August 2007 über die Volksschule bzw. Art. 86 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 BGG) steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung. Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG).
 
2.2 Als verfassungsmässiges Recht nennt die Beschwerdeführerin einzig das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Wird gerügt, ein Entscheid sei willkürlich, genügt es nicht, gleich wie in einem appellatorischen Verfahren den angefochtenen Entscheid zu kritisieren. Vielmehr ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist, sich auf keinen vernünftigen Grund stützen lässt, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder (sonst) in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Willkürbegriff BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 273 E. 2.1 S. 275, 295 E. 7a S. 312; 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus.
 
Das Departement hat in seinem Rekursentscheid dargelegt, welche Prüfungsbefugnis ihm als Rekursbehörde zusteht (E. 4), worauf bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers zu achten ist (E. 3 und 4) und wie es sich mit der durch die Schulbehörden auf dieser Grundlage vorgenommenen Leistungsbeurteilung, auch unter Berücksichtigung der an der Privatschule vorläufig erzielten Noten, verhält (E. 5 und 6). Die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen; die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihre Sicht der Dinge darzustellen und daraus zu schliessen, dass der angefochtene Entscheid willkürlich sei. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Vater der Beschwerdeführerin, der vor Bundesgericht als ihr gesetzlicher Vertreter handelt, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde A.________ und dem Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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