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Informationen zum Dokument  BGer 6B_521/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_521/2008 vom 26.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_521/2008/sst
 
Urteil vom 26. November 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
 
A.X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 28. August 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.X.________ führte zunächst in C.________, dann ab 2002 in D.________ eine Naturheilpraxis. Seine Ehefrau A.X.________ arbeitete in der Praxis mit und erledigte dort die administrativen Arbeiten. Im Zeitraum von 1999 bis 2002 gelangte das Ehepaar X.________ an verschiedene Personen, namentlich an Patienten und Patientinnen, mit der Bitte um ein Darlehen. In der Folge gewährten 54 Personen Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 941'000.--. Die dargeliehenen Gelder wurden vom Ehepaar X.________ nur zu einem kleinen Teil zurückerstattet.
 
B.
 
Das Kantonsgericht von Appenzell Auserrhoden erklärte A.X.________ mit Urteil vom 9. November 2006 des gewerbsmässigen Betruges, begangen im Zustand leicht verminderter Zurechnungsfähigkeit, schuldig und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von 34 Monaten. In einem Punkt stellte es das Verfahren wegen Veruntreuung und Betruges ein. Ferner entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen.
 
In teilweiser Gutheissung einer von der Beurteilten erhobenen Appel-lation bestätigte das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 28. August 2007 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt und setzte die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 26 Monate herab. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt auf. Im Umfang von sechs Monaten erklärte es die Freiheitsstrafe als vollziehbar. Ferner erteilte das Obergericht der Beurteilten die Weisung, die ambulante ärztliche Behandlung ihrer Spielsucht und ihrer Depression weiterzuführen.
 
C.
 
A.X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der sie beantragt, sie sei bezüglich der Anklagepunkte 1 - 28 von Schuld und Strafe freizusprechen und für die Vorgänge 29 - 54 der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu erklären. Ferner sei sie mit einer Freiheitsstrafe nicht über 24 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.X.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
D.
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung der Vorinstanz, sie habe über ihre angeblich schlechten finanziellen Verhältnisse getäuscht, sei offensichtlich unrichtig. Sie sei mindestens zwischen dem 31. Oktober 2000 und dem 13. November 2001, ihr Ehegatte mindestens vom 31. Oktober 2000 bis zum 10. Januar 2001 nicht betrieben worden. Ihre Praxis habe sich seit den ersten Darlehensaufnahmen im Jahr 1999 somit wieder erholt (Beschwerde S. 4).
 
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf den Vorgang 2 falsch festgestellt. Die Untersuchungsbehörde trage die Beweislast dafür, dass entgegen ihrem Vorbringen, wonach bereits Verhandlungen mit einer Bank stattgefunden hätten, kein Hauskauf geplant gewesen sei (Beschwerde S. 6).
 
2.2 Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen bestanden die finanziellen Schwierigkeiten des Ehepaars bereits seit dem Jahr 1998. Ab April 2001 hätten sogar die Mietkosten, Steuern und die Beiträge an die Ausgleichskasse nicht mehr bezahlt werden können (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten die ersten Darlehen im Jahre 1999 aufgenommen. Im Jahr zuvor hätten sie Beträge von mehr als Fr. 100'000.-- in neue Praxisräumlichkeiten investiert. Aufgrund der Einführung des Erfahrungsmedizinischen Registers (EMR) seien zudem die Praxisumsätze erheblich eingebrochen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 ihr gesamtes Sparguthaben zur Befriedigung ihrer Spielsucht verbraucht. Ende des Jahres 1998 habe das Geld nicht mehr gereicht und hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht mehr als kreditwürdig gegolten (erstinstanzliches Urteil S. 12 f.). Die Vorinstanz hält fest, die im Zeitpunkt der ersten Darlehensaufnahmen herrschenden Verhältnisse hätten objektiv gesehen eine Rückzahlung gar nicht mehr erlaubt (angefochtenes Urteil S. 22).
 
In Bezug auf den in Vorgang 2 als Grund für das Darlehen angegebenen angeblichen Kauf einer Liegenschaft nimmt die Vorinstanz an, die Angaben der Beschwerdeführerin stünden derjenigen der Geschädigten entgegen. Überdies seien die geltend gemachten Verhandlungen mit der Bank in keiner Weise belegt (angefochtenes Urteil S. 19).
 
2.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Namentlich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie zwischen Oktober 2000 und November 2001 nicht betrieben worden ist, nichts für ihren Standpunkt ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 20), vermögen grössere oder kleinere Betreibungspausen die damals herrschende prekäre finanzielle Situation des Ehepaares in keiner Weise zu widerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Steuerklärung für die Jahre 1999/2000 verweist (vgl. Beschwerdebeilage 2), geht die Beschwerde an der Sache vorbei. In der genannten Steuererklärung sind entsprechend dem früheren kantonalen Steuerrecht, nach welchem sich die Einkommenssteuer nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der zweijährigen Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemisst, lediglich die Einkünfte der Jahre 1997 und 1998 deklariert (Art. 7 Abs. 3 und 30 Abs. 1 aStG/AR vom 27. April 1958), so dass sich darin keine Angaben über die finanziellen Verhältnisse im Jahr 1999 finden (vgl. nunmehr Art. 53 Abs. 1 und 2 sowie Art 54 Abs. 1 AR-StG vom 21. Mai 2000).
 
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts bezüglich des vorgegebenen Hauskaufs im Fall 2 rügt. Dass sie die Bitte um ein Darlehen in diesem Fall mit dem beabsichtigten Kauf eines Hauses begründete, nehmen auch die kantonalen Instanzen an (angefochtenes Urteil S. 19; erstinstanzliches Urteil S. 14). Der Schluss, ein solcher habe im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme im April 1999 angesichts der angespannten finanziellen Situation des Ehepaares, aufgrund welcher sie von der Bank als nicht mehr kreditwürdig eingestuft wurden, nicht ernsthaft beabsichtigt sein können, ist nicht schlechthin unhaltbar. Im Übrigen liegt das betrügerische Verhalten im vorliegenden Fall bei allen Darlehensaufnahmen in der Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit bzw. den Rückzahlungswillen.
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihr Verhalten erfülle das Merkmal der Arglist nicht. Mehrere Darleiher seien ohne Angaben von Gründen oder aus Dankbarkeit bereit gewesen, Darlehen zu gewähren. Den Geschädigten sei auch nicht unzumutbar gewesen, die vorgegebenen Gründe für die Darlehen zu überprüfen. Die zum Teil aus Scham gemachten falschen Angaben seien für die Darlehensgewährung nicht kausal gewesen. Ein Vertrauensverhältnis habe, wenn überhaupt nur zwischen ihrem Ehemann und den Geschädigten bestanden. Sie und ihr Ehegatte hätten stets beabsichtigt, die Darlehen zurückzuzahlen. Erst später habe sich herausgestellt, dass sie die Gelder nicht würden zurückzahlen können. Sie habe sich daher nicht des Betruges, sondern lediglich der Veruntreuung schuldig gemacht (Beschwerde S. 5 f.).
 
3.2 Die Vorinstanz gelangt in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht zum Schluss, die Darlehensaufnahmen erfüllten den Tatbestand des Betruges. Sie nimmt an, die von der Beschwerdeführerin vorgeschobenen Gründe für die Darlehensaufnahmen seien als einfache falsche Angaben zu qualifizieren. Die Darleiher hätten keinen Anlass gehabt, vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages einen Betreibungsregisterauszug über das Ehepaar einzuholen oder Nachforschungen anzustellen. Eine solche Überprüfung sei daher nicht zumutbar gewesen. Die Täuschungsopfer hätten davon ausgehen dürfen, dass ihre Gelder durch die neu eingerichtete Naturarztpraxis des Ehepaares hinreichend gesichert gewesen seien. Ausserdem hätten die Darleiher mehrheitlich in einem Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten gestanden, habe es sich bei ihnen doch zumeist um - teilweise langjährige und ältere - Patienten und Patientinnen des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten die Patientensituation und dessen Stellung als Heiler schamlos und in perfider Weise ausgenützt. Angesichts dieser besonderen Umstände könne Leichtfertigkeit bei den Opfern ausgeschlossen werden. Damit sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt (angefochtenes Urteil S. 18 ff.; erstinstanzliches Urteil auf S. 14 ff.).
 
3.3
 
3.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
 
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen).
 
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
 
3.3.2 Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungswillen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen).
 
3.4 Der Schuldspruch wegen Betruges verletzt kein Bundesrecht.
 
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den Geschädigten verschiedene falsche Angaben gemacht, um sie zur Gewährung der Darlehen zu bewegen. So gab sie u.a. vor, ihr Bruder stecke mit seiner Autogarage in finanziellen Schwierigkeiten oder sie benötige das Geld für den Erwerb eines Hauses bzw. für die Vergrösserung und Ausstattung der Praxis (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 14 f.). In Wahrheit verwendete sie das Geld zur Überbrückung der finanziellen Engpässe in der Arztpraxis bzw. zur Deckung der laufenden Verpflichtungen und zur Befriedigung ihrer Spielsucht. Angesichts ihrer angespannten finanziellen Lage hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes geboten, dass die Darlehensforderungen erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt waren (BGE 82 IV 90, 102 IV 84 E. 4). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, der Beschwerdeführerin hätten schon bei der Aufnahme der Darlehen Rückzahlungswille und -fähigkeit gefehlt, nicht zu beanstanden. Das Merkmal der Arglist ergibt sich damit schon aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsache. Darüberhinaus nehmen die kantonalen Instanzen zu Recht an, diejenigen Darleiher, welche Patienten beim Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen seien, seien mit diesem in einem besonderen Vertrauensverhältnis verbunden gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 16 ff., 19 f.). Da die Verträge auch durch den Ehemann unterzeichnet gewesen sind, die Beschwerdeführerin mithin gegenüber den Geschädigten nicht für sich allein um die Darlehen ersucht hat, wirkt sich dieser Umstand auch für sie aus. Dass sich die übrigen Opfer, die Verwandten, Kollegen, Nachbarn oder Hoteliers, bei welchen die stationären Patienten der Naturheilpraxis untergebracht waren (erstinstanzliches Urteil S. 17), sich geradezu leichtfertig verhalten hätten, so dass das Verhalten der Beschwerdeführerin völlig in den Hintergrund gerückt würde, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach das Tatbestandmerkmal der Arglist zu Recht bejaht.
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Überweisungsverfügungen des Verhöramtes und der Staatsanwaltschaft hätten das Merkmal der Arglist nicht hinreichend präzis herausgearbeitet und damit ihre Verteidigungsrechte verletzt. Der Angeklagte müsse wissen, wessen er beschuldigt werde und dürfe nicht genötigt sein, sich aufs Geratewohl gegen alle Eventualitäten zur Wehr zu setzen. Gegen den Pauschalvorwurf, in irgendeiner Weise liege bei jedem Vorgang eine arglistige Vermögensschädigung vor, könne man sich nicht ausreichend verteidigen. Das Merkmal der Arglist hätte nicht einfach in genereller Weise durch die Anklagebehörde skizziert werden dürfen, sondern hätte in jedem einzelnen Fall sachverhaltlich beschrieben und nachgewiesen werden müssen (Beschwerde S. 6 ff.).
 
4.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklageschrift muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c).
 
4.3 Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO/AR enthält die Überweisungsverfügung des Verhöramtes an die Staatsanwaltschaft u.a. die Bezeichnung des Beschuldigten, den Sachverhalt mit einer gedrängten Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Ziff. 1) sowie die tatsächliche und rechtliche Würdigung (Ziff. 2). Die von der Staatsanwaltschaft geprüfte, bestätigte oder allenfalls abgeänderte Überweisungsverfügung (Art. 159 Abs. 1 StPO/AR) hat die Bedeutung einer Anklageschrift (Art. 160 Abs. 1 StPO/AR).
 
Die Überweisungsverfügung des Verhöramtes (Untersuchungsakten act. 49) führt zunächst aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich bei einer grossen Zahl von Personen, meist Patienten und Patientinnen, Darlehen verschafft, die nur zu einem geringen Teil hätten zurückbezahlt werden können. Der Ehemann habe die finanziellen Probleme mit der unter den Erwartungen gebliebenen Entwicklung der Praxis, dem zu grosszügigen Lebensstil, der Spielsucht der Beschwerdeführerin und naiven Sanierungsversuchen über Privatdarlehen begründet. Im Folgenden werden in der Überweisungsverfügung die 54 Darlehensaufnahmen aufgeführt, wobei die vorgegebenen Gründe für die Darlehensaufnahme im Einzelnen genannt werden. Das Verhöramt würdigt den Sachverhalt anschliessend in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB. Es führt aber weiter aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin könne auch unter dem Aspekt des gewerbsmässigen Betruges geprüft werden. Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Ehemann gezielt Patienten und Bekannte ausgewählt, zu welchen sie ein Vertrauensverhältnisaufgebaut hätten. Damit hätten sie sicher gehen können, dass Nachforschungen unterbleiben würden (Überweisungsverfügung, Untersuchungsakten act. 49 S. 1 f., 17).
 
Die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft geht mit dem Verhöramt davon aus, dass auch der Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten gezielt das bestehende Vertrauensverhältnis zur Erlangung der Darlehen ausgenutzt (Überweisungsverfügung, Untersuchungsakten act. 52, S. 1).
 
4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtenes Urteil S. 12), umschreiben die beiden Überweisungsverfügungen den angeklagten Sachverhalt hinreichend, so dass die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes gewahrt wird. Es war der Beschwerdeführerin aufgrund des ausführlich formulierten Sachverhalts ohne weiteres erkennbar, was ihr vorgeworfen wurde. Dies gilt namentlich für die unter dem Gesichtspunkt der Arglist bedeutsamen Aspekte. Dass lediglich ein pauschaler Vorwurf, in irgendeiner Weise arglistig gehandelt zu haben, erhoben wird, ist nicht erkennbar. Auch wenn sich die Vorspiegelungen bei den einzelnen Darlehensaufnahmen im Übrigen inhaltlich unterscheiden, liegt die grundlegende Tathandlung in allen Fällen in der Täuschung über Rückzahlungswille und -fähigkeit. Inwiefern die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht in der Lage gewesen sein soll, sich angemessen zu verteidigen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
 
5.
 
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz stütze ihren Schuldspruch auf nicht verwertbare Zeugeneinvernahmen. Die sie belastenden Geschädigten seien nicht formell als Zeugen einvernommen worden. Die förmliche Einvernahme als Zeuge sei indes Gültigkeitserfordernis, wenn die Aussage einen ausschlaggebenden Beweis darstelle (Beschwerde S. 9 f.).
 
5.2 Die Vorinstanz führt aus, für die der Beschwerdeführerin angelasteten insgesamt 54 Fälle der betrügerischen Aufnahme von Darlehen lägen in 52 Fällen als Beweismittel einzig die polizeilichen Befragungen der Geschädigten vor. Lediglich in zwei Fällen sei eine formelle Einvernahme der Geschädigten als Zeugen durch den Verhörrichter erfolgt, bei welcher die Beschwerdeführerin ohne ihren damals privaten Verteidiger anwesend gewesen sei. Die Aussagen der einvernommenen Personen belasteten die Beschwerdeführerin, weshalb ihnen mangels anderer Beweise ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Aus diesem Grund hätten sämtliche Darleiher vom Verhöramt formell als Zeugen einvernommen und hätte der Beschwerdeführerin und ihrem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, den Zeugenbefragungen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Indes habe der Verteidiger, nachdem er am 24. August 2006 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, nach Einsicht in die Verfahrensakten ausdrücklich auf eine Wiederholung der am 18. Mai 2006 durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet und lediglich ein schriftliches Plädoyer nachgereicht. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Appellationsinstanz auf die Verfahrensmängel berufen. Es wäre ihr aber möglich und zumutbar gewesen, bereits vor erster Instanz eine formell gültige Einvernahme der lediglich durch die Polizei befragten Personen zu beantragen und von ihrem Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen Gebrauch zu machen. Einen solchen Antrag habe ihr Verteidiger aber erst im zweitinstanzlichen Verfahren gestellt, womit er sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Auf die Ergebnisse der polizeilichen Befragung könne daher abgestellt werden (angefochtenes Urteil S. 13 f.).
 
5.3
 
5.3.1 Nach der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen, wobei als Zeugenaussagen auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Der Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis insofern eine gewisse Abschwächung, als er uneingeschränkt nur in all jenen Fällen gilt, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Unter besonderen Umständen kann auf die Konfrontation oder die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung somit verzichtet werden, so etwa, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb oder verstorben ist (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6a; 124 I 274 E. 5b je mit Hinweisen).
 
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Der Beschuldigte hat daher einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; vgl. auch den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts 1P.285/2001 vom 09.11.2001 E. 1e/bb). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht führt dazu, dass die in der Untersuchung gemachten Aussagen der Zeugen verwendet werden dürfen (BGE 121 I 306 E. 1b mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 63 N 3a).
 
5.3.2 Im zu beurteilenden Fall hat das Verhöramt am 5. Juli 2005 lediglich die Geschädigten E.________ (Untersuchungsakten act. 37) und F.________ (Untersuchungsakten act. 42) als Zeugen einvernommen. An beiden Einvernahmen war die Beschwerdeführerin anwesend und hat zu den Aussagen Stellung genommen. Ihr zum damaligen Zeitpunkt privater Verteidiger hat auf Teilnahme an der Befragung verzichtet. In der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wurde das Ehepaar G.________ als Auskunftspersonen befragt (Protokoll der HV, Untersuchungsakten act. 75). Die übrigen Geschädigten wurden lediglich polizeilich befragt. Die Beschwerdeführerin hat weder im Untersuchungsverfahren noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren einen Antrag auf Einvernahme der Geschädigten als Zeugen und auf Einräumung der Gelegenheit, sie zu befragen, gestellt. Nachdem ihr Vertreter nach Durchführung der Verhandlung vor Kantonsgericht als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, hat dieser auf die Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet. In seinem schriftlich eingereichten Plädoyer hat er die unterbliebene Einvernahme der Geschädigten als Zeugen nicht beanstandet. Unter diesen Umständen hat sich die Beschwerdeführerin bewusst damit abgefunden, dass von der Befragung der Geschädigten als Zeugen abgesehen wurde. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie in ihrer Appellationserklärung geltend macht, ihr Geständnis habe dazu geführt, dass auf mehrere Dutzend Zeugeneinvernahmen im Untersuchungs- bzw. Hauptverfahren vor erster Instanz habe verzichtet werden können (angefochtenes Urteil S. 24, 26; Appellationserklärung, Untersuchungsakten act. 11, S. 6). Ein Zuwarten mit der Rüge des Verfahrensmangels erscheint unter diesen Umständen als klarer Verstoss gegen gegen Treu und Glauben (vgl. Entscheid 1P.650/2000 vom 26.01.2001 E. 3e, in: Pra 2001 Nr. 93 S. 545). Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein rechtzeitiger Antrag einen Verteidigungsfehler hätte darstellen sollen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 9 mit Hinweis auf den Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 7.12.2004 [AC040092] E. 2.2). Das Abstellen auf die belastenden polizeilich protokollierten Aussagen der Geschädigten aus der Voruntersuchung ist daher nicht zu beanstanden (BGE 118 Ia 462 E.5a/bb).
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
6.
 
6.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine unbedingte Strafe notwendig sei. Auch unter der Herrschaft des neuen Rechts müsse sich das Gericht bei einer im Grenzbereich des bedingten Strafvollzuges liegenden Strafe mit dieser Frage auseinandersetzen. Eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten liege zweifellos in diesem Grenzbereich (Beschwerde S. 10). Ausserdem habe die Vorinstanz ihrer Strafempfindlichkeit zu wenig Rechnung getragen. Auch wenn die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe in Halbgefangenschaft vollzogen werden könne, könne dies am Arbeitsplatz nicht vollumfänglich verheimlicht werden. Sie sei seit dem 1. April an einer neuen Stelle tätig und befinde sich noch in der Probezeit. Durch den Vollzug der Strafe werde das schon durch die Lohnpfändung belastete Arbeitsverhältnis erneut beeinträchtigt (Beschwerde S. 10 f.). Im Weiteren rügt sie, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Milderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB i.V.m Art. 389 und Art. 70 al. 2 aStGB nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung sei die Strafmilderung zu gewähren, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen seien. Die im vorliegenden Fall mildere altrechtliche Verjährungsfrist betrage sowohl beim Tatbestand der Veruntreuung wie auch bei demjenigen des Betruges 10 Jahre. Die Strafmilderung komme daher nach Ablauf von 6 Jahren und 8 Monaten, mithin für die Fälle 1 - 23 mit einer Deliktssumme von Fr. 540'000.-- in Frage (Beschwerde S. 11 f.). Zuletzt beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Geständnis nicht angemessen gewürdigt. Das Geständnis in Bezug auf den Sachverhaltsrahmen der Veruntreuung habe die kantonalen Instanzen durchaus zu entlasten vermocht. Damit habe sie einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung einer Straftat geleistet. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz zudem die Desinteresseerklärung der Geschädigten bezüglich der Vorgänge 1, 2 und 26 (Beschwerde S. 12 f.).
 
6.2 Die Vorinstanz beurteilt das Verschulden der Beschwerdeführerin als mittelschwer bis schwer. Sie gewichtet die Bedeutung der Spielsucht auf die strafbare Tätigkeit indes stärker als die erste Instanz und stuft die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin als mittelgradig vermindert ein. Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschwerdeführerin erachtet sie eine Einsatzstrafe von 42 Monaten angemessen, welche sie in Anbetracht der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Umfang von 14 Monaten herabsetzt. In Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit und des guten Leumunds sowie der aufgrund des Alters leicht erhöhten Strafempfindlichkeit mindert sie die Strafe um weitere 2 Monate (angefochtenes Urteil S. 25 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.).
 
In Bezug auf den bedingten Aufschub der Strafe führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Strafhöhe von 26 Monaten sei die Aussprechung einer bedingten Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Sie nimmt aber an, es sei der Beschwerdeführerin unbedingt zu ermöglichen, ihre neue Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte weiterhin auszuüben. Da eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten grundsätzlich in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden könne, bleibe es ihr auch während des Vollzugs möglich, ihre Anstellung beizubehalten (angefochtenes Urteil S. 27 f.).
 
6.3
 
6.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden.
 
Auch nach neuem Recht steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit Hinweisen).
 
6.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berücksichtigung des gesetzlichen Grenzwerts von 24 und 36 Monaten für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug (Art. 42 und 43 StGB) hat der Richter bei Freiheitsstrafen, welche im Bereich eines Grenzwertes liegen, in Erwägung zu ziehen, ob - zugunsten des Beschuldigten - eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens liegt. Bejaht er dies, hat er die Strafe in dieser Höhe zu bemessen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende - angemessene und begründbare - Strafe auszufällen. Der Richter muss somit im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Folgen einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe in die Würdigung der Täterkomponenten mit einbeziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen hat der Richter, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs, d.h. eine günstige bzw. nicht ungünstige Prognose im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Die Übernahme der in BGE 118 IV 337 begründeten Praxis ins neue Recht hat das Bundesgericht ausdrücklich ausgeschlossen, da der Grenzwert aufgrund der flexibleren Gestaltung des bedingten Strafvollzuges im neuen Recht seine frühere einschneidende Bedeutung verloren hat (BGE 134 IV 17 E. 3.3-6).
 
6.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So berücksichtigt die Vorinstanz namentlich die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 26). Im Rahmen der Prüfung des bedingten Strafvollzuges erwägt sie, es sei der Beschwerdeführerin in jedem Fall zu ermöglichen, weiterhin ihrer neuen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die neben der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens auch ihrer sozialen Stabilisierung diene. Die Vorinstanz setzt daher den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten fest (Art. 43 Abs. 3 StGB). Damit beachtet sie, dass die Strafe in diesem Umfang in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann, so dass die Beschwerdeführerin nicht aus ihrem günstigen Umfeld herausgerissen wird (Art. 77b StGB; angefochtenes Urteil S. 28). Damit ist auch der Strafempfindlichkeit der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung getragen. Der unbedingte Vollzug eines Teils der Strafe ist im vorliegenden Fall zwangsläufige Folge des zu beurteilenden Strafverfahrens. Die damit einhergehende allfällige Belastung des seit dem 1. April 2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses kann für sich allein nicht dazu führen, dass eine Strafe ausgesprochen wird, die der Schwere des Verschuldens nicht mehr angemessen ist. Immerhin ist in der Zwischenzeit jedenfalls die Probezeit abgelaufen (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage 4).
 
Zu Recht hat die Vorinstanz ferner die Strafe nicht nach Art. 48 lit. e StGB gemildert. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist nach der Rechtsprechung nach neuem Recht, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel verstrichen sind. Damit hat sich in Bezug auf den Milderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit gemäss Art. 48 lit. e StGB im Vergleich zu Art. 64 zweitletzter Absatz aStGB, bei welchem Bezugspunkt für die Strafmilderung die ordentliche Verjährungsfrist bildete, mit dem neuen Verjährungsrecht der Sache nach nichts verändert (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sich vorliegend die Frage des günstigeren Verjährungsrechts nicht. In jedem Fall geht es nicht an, den von der Rechtsprechung zum neuen Recht festgelegten Richtwert des Ablaufs von zwei Dritteln der Verjährungsfrist unter dem Titel der lex mitior auf die altrechtliche ordentliche Verjährung gemäss Art. 70 aStGB in der Fassung vom 17. Juni 1994 zu übertragen.
 
Zutreffend hat die Vorinstanz sodann auch keinen Anlass gesehen, das Geständnis der Beschwerdeführerin als strafmindernd zu würdigen (vgl. dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Die kantonalen Instanzen nehmen einleuchtend an, von einem kooperativen Verhalten und einem aktiven Beitrag der Beschwerdeführerin zur Aufdeckung der Straftaten könne nicht die Rede sein (angefochtenes Urteil S. 26; erstinstanzliches Urteil S. 29 f.). Dies ist angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zunächst die Aussage verweigert hat und alle relevanten Unterlagen bereits in den Konkursakten vorhanden gewesen sind, nicht zu beanstanden.
 
Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich aus der Desinteresseerklärung dreier Geschädigter. In der Erklärung, wie sie etwa im Rahmen eines Vergleichs abgegeben wird (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 49 N 3), liegt der Verzicht des Geschädigten an der weiteren Mitwirkung am Verfahren. Bei der Beurteilung von Offizialdelikten lässt sich daraus für die Strafzumessung nichts ableiten.
 
Die Erwägungen der Vorinstanz und die daraus gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt. Insgesamt ist die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen (Art. 50 StGB).
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
7.
 
Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers beanstandet (Beschwerde S. 13 f.), kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Es fehlt ihr in diesem Punkt an einem eigenen rechtlichen Interesse und somit an der für die Erhebung der Beschwerde notwendigen Beschwer (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.147/2006 vom 6.11.2006 E. 6).
 
8.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihre Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Boog
 
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