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Informationen zum Dokument  BGer 8C_473/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_473/2008 vom 26.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_473/2008
 
Urteil vom 26. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
R.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die mit Eingabe vom 30. Mai 2008 (Poststempel) verbesserte Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2008, worin das Gesuch von R.________ um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde,
 
in die Zwischenverfügung vom 15. September 2008, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren abgelehnt hatte,
 
in die weiteren Prozessakten,
 
in Erwägung,
 
dass der prozessuale Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG nicht näher begründet ist, darauf nicht in allen Fällen ein Rechtsanspruch besteht (siehe die zu Art. 112 OG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene, unter der Herrschaft von Art. 57 BGG fortzuführende Rechtsprechung: statt vieler BGE 125 V 37 E. 3; Urteil 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4302) und nicht einsichtig ist, inwieweit eine solche zur Klärung der im vorliegenden Verfahren sich stellenden Rechtsfragen dienen könnte, weshalb dieses Gesuch abzulehnen ist,
 
dass Feststellungsanträge gegenüber rechtsgestaltenden oder leistungsverpflichtenden Verfügungen grundsätzlich subsidiär sind (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a S. 255, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C.5/1999 vom 3. Juli 2003, E. 4.2),
 
dass deshalb auf die nebst dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Gerichtsverfahren gestellten Feststellungsanträge nicht einzutreten ist, die darin aufgeworfenen Rechtsfragen indessen von der Prüfung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Urteils umschlossen sind,
 
dass eine Beschwerde führende Person gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f ATSG Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nur dann hat, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte u.a. auch sachlich geboten, also notwendig ist, wobei sich dies nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2; 125 V 32 E. 4b; 103 V 47; Urteil 9C_167/2007 vom 21. Juli 2007, E.3),
 
dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten ist (BGE 132 V 200 E. 5.1 S. 262 f.; vgl. Schreiben des Versicherungsgerichts vom 4. Dezember 2007),
 
dass es allerdings einer rechtsuchenden Person unbenommen ist, sich durch eine andere handlungsfähige Person vertreten zu lassen, diesfalls indessen eine Entschädigung des Vertreters durch das Gericht aus dem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung von vorneherein entfällt (Urteil 8C_381/2008 vom 10. Juni 2008),
 
dass die vom Beschwerdeführer angerufenen weiteren Bestimmungen in der BV, der EMRK und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) keinen weitergehenden Anspruch begründen,
 
dass der Versicherte seine Einwände im kantonalen Beschwerdeverfahren in der durch B.________ verfassten Schrift hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hatte,
 
dass das kantonale Gericht überdies für den weiteren Verfahrensfortgang angesichts der von ihm korrekt erfassten und gewürdigten gesamten Umstände davon ausgehen durfte, es bedürfe auch hierfür keiner anwaltlichen Verbeiständung,
 
dass daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht nur, soweit es die Vertretung durch B.________ betraf, sondern auch soweit es die Beigabe eines unentgeltlichen Beistands für das weitere Verfahren mitumfasste, zu Recht abgewiesen wurde,
 
dass die Angelegenheit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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