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Informationen zum Dokument  BGer 8C_764/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_764/2008 vom 27.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_764/2008
 
Urteil vom 27. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. August 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1947 geborene K.________ war seit November 1973 bei der Firma X.________ AG als Produktionsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 27. Oktober 1998 wurde der Versicherte, welcher mit einem Fahrrad unterwegs war, beim Linksabbiegen aus einer Haupstrasse von einem aus einer vortrittsbelasteten Nebenstrasse nach links abbiegenden Personenwagen erfasst und zu Boden geschleudert. Im Spital Y.________, wohin der Versicherte eingeliefert und bis 31. Oktober 1998 stationär behandelt wurde, stellten die Ärzte Brüche im Bereich der linken Schulter (dislozierte mehrfragmentäre Fraktur der Ala scapulae) und an den linksseitigen Rippen 3 und 4 fest (vgl. Bericht "Zusammenfassung der Krankengeschichte", undatiert), die im Januar 1999 bei eingeschränkter Beweglichkeit des linken Schultergelenkes konsolidiert waren (Bericht vom 13. Januar 1999; vgl. auch Bericht des Dr. med. FMH Q.________vom 25. Januar 1999). Am 15. Februar 1999 nahm der Versicherte die Arbeit zu einem hälftigen und ungefähr vier Monate nach dem Unfall im angestammten vollzeitlichen Pensum auf.
 
Am 29. September 2003 wurde der Versicherte im medizinischen Zentrum T.________ (vgl. auch Bericht dieser Institution vom 3. Januar 2004) wegen linksseitigen Schulter- und Unterschenkelschmerzen bei Status nach schwerem Unfall notfallmässig behandelt. Aufgrund einer Meldung der Arbeitgeberin vom 30. Oktober 2003 tätigte die SUVA weitere medizinische Abklärungen (Berichte des Dr. med. A.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 25. November und 12. Dezember 2003, des Spitals Y.________ vom 9. März 2004 sowie des Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2004), veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung vom 4. Juni 2004 (Bericht des Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, executive MBA, [vgl. auch dessen Stellungnahme vom 23. Juli 2004]) und zog zusätzliche Auskünfte des Dr. med. A.________ vom 20. Juli 2004 sowie des Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Februar und 24. Mai 2005 bei. Laut Bericht des Dr. med. M.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 28. Juni 2005, welcher eine weitere kreisärztliche Untersuchung durchführte, verblieb eine gewisse Funktionsverminderung mit leichter Kraftreduktion im Bereich des linken Schultergelenks; über der Tibia (Schienbein) links fand sich eine leichte Pigmentverschiebung, welche wahrscheinlich durch eine alte Verletzung entstanden war. Mit Verfügung vom 23. September 2005 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % ab 1. Oktober 2005 zu. Auf Einsprache hin holte sie eine ärztliche Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 30. Mai 2006 ein, wonach die Beinbeschwerden links nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 27. Oktober 1998 zurückzuführen seien. Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 wies die SUVA die Einsprache ab.
 
B.
 
Hiegegen liess K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde einreichen und im Laufe des Verfahrens ein von der IV-Stelle Luzern bestelltes Gutachten der MEDAS vom 10. Januar 2008 auflegen. Mit Entscheid vom 11. August 2008 wies das kantonale Gericht das Rechtsmittel ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt K.________ verschiedene Unterlagen (worunter Berichte des Spitals Y.________ vom 2. Dezember 1998 und des Dr. med. Q.________vom 9. Dezember 1998 sowie eine Bestätigung seiner Schwester vom 9. September 2008) auflegen und das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids habe die SUVA ihm ab 1. Oktober 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % und eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mindestens 30 % auszurichten.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
 
Nach Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG). Ob aus dieser Rechtslage zu schliessen ist, dass neue tatsächliche Vorbringen zuzulassen sind, sofern sie form- und fristgerecht eingebracht werden, muss hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht weiter nachgegangen werden.
 
1.2 Kein neues Beweismittel stellt der letztinstanzlich aufgelegte Rapport der Polizei V.________ vom 28. Oktober 1998 dar, welcher der SUVA gemäss Erwägungen im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 und der vorangegangenen Anfrage an Dr. med. B.________ vom 22. Juli 2004 offensichtlich vorlag, jedoch nicht in die Akten aufgenommen wurde.
 
2.
 
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob der chronische schmerzhafte Residualzustand am linken Unterschenkel ventral ohne signifikante Arthrose des Oberen Sprunggelenks (OSG; vgl. MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 2008) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 27. Oktober 1998 steht. Unbestritten ist, dass das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom und die beidseitige, mässig ausgeprägte Hüftarthrose (vgl. MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 2008) nicht Unfallfolgen sind.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie den von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. auch Art. 61 lit. c in fine ATSG) zutreffend festgehalten. Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und im Beschwerdefall das Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz erwog, weder der Unfallmeldung vom 29. Oktober 1998, noch den Erstauskünften des Spitals Y.________ (undatierte Zusammenfassung der Krankengeschichte; Bericht vom 13. Januar 1999), noch dem Bericht des nachbehandelnden Dr. med. Q.________vom 25. Januar 1999 seien eine Beinverletzung links zu entnehmen. Der Versicherte habe erstmals am 29. September 2003 (vgl. Bericht des medizinischen Zentrums T.________), mithin fast fünf Jahre nach dem Unfall Beinschmerzen links angegeben. Die Kreisärzte Dres. med. B.________ und M.________ hätten die Unfallkausalität nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet. Der rheumatologische Konsiliarius der MEDAS habe einzig aufgrund der Angaben des Versicherten den chronischen Schmerzzustand am linken Unterschenkel auf den Fahrradunfall zurückgeführt. Insgesamt sei daher ein Kausalzusammenhang zu verneinen. Daran ändere nichts, dass im Polizeirapport anscheinend Schürfungen am linken Bein und in der Krankengeschichte des Dr. med. Q.________ein Unfall mit der linken Schulter und dem linken Bein vermerkt worden seien. Eine ärztliche Behandlung der geltend gemachten Beinschmerzen sei erstmals Jahre nach dem Unfall ausgewiesen.
 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugt.
 
4.2.1 Auch wenn der von der SUVA eingeholten undatierten Krankengeschichte des Spitals Y.________, die sich auf den Zeitraum der stationären Behandlung vom 27. bis 31. Oktober 1998 bezieht und eine Zusammenfassung darstellt, kein Hinweis auf eine Beinverletzung links zu entnehmen ist, darf daraus nicht ohne weiteres der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine solche nicht existent war. Die Vorinstanz räumt explizit ein, dass für das Spital Y.________ die notfallmässige Behandlung der Trümmerfraktur am linken Schultergelenk im Vordergrund stand. Daher kann aus der Nichterwähnung anderer Beschwerden nicht geschlossen werden, solche seien nicht vorhanden gewesen. Dasselbe gilt für den Bericht vom 13. Januar 1998 an den Hausarzt Dr. med. Q.________, wonach im Spital Y.________ sechs Wochen nach dem Unfall eine Verlaufs- und im Januar 1998 eine Schlusskontrolle einzig der Schulterverletzung vorgenommen wurde.
 
4.2.2 In der Krankengeschichte des Dr. med. Q.________, welche ebenfalls nicht ediert, sondern anhand der Angaben von dessen Nachfolger Dr. med. A.________, der den Versicherten im Zeitraum vom 13. Oktober 2003 bis 3. März 2004 hausärztlich betreute (vgl. Bericht vom 20. Juli 2004), zur Kenntnis genommen wurde, findet sich immerhin der Vermerk, dass beim Unfall vom 27. Oktober 1998 das linke Bein betroffen gewesen war. In Übereinstimmung damit sind im Rapport der Polizei vom 28. Oktober 1998 Schürfungen am linken Schienbein erwähnt. Eine Nachfrage beim ehemaligen Hausarzt Dr. med. Q.________, welcher Aufschluss darüber hätte geben können, ob medizinische Behandlung erforderlich gewesen war, erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass dazu Anlass bestanden hat, zumal Anhaltspunkte fehlen, dass er vor dem Unfall aufgrund von Beinbeschwerden links ärztlicher Behandlung bedurfte oder deswegen arbeitsunfähig war. Bekannt ist einzig eine im Jahre 1985 durchgeführte Varizenoperation, welche laut kreisärztlichem Bericht des Dr. med. B.________ vom 4. Juni 2004 die Beinschmerzen links nicht erklärt. Angesichts des Umstands, dass der Versicherte beim Unfall vom 27. Oktober 1998 mit seinem Fahrrad beim Linksabbiegen linkseitig von einem Personenwagen erfasst wurde, erscheint zudem eine Verletzung des linken Beines plausibel. Insgesamt hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG weitere Abklärungen vornehmen müssen.
 
4.2.3 An diesem Ergebnis ändern die Stellungnahmen der SUVA-Kreisärzte nichts. Laut Bericht des Dr. med. B.________ vom 4. Juni 2004 blieb die Frage des Kausalzusammenhangs hinsichtlich der Beschwerden am Unterschenkel nach wie vor offen; allenfalls könnten die Akten des Spitals Y.________ zur Klärung beitragen. Angesichts dieser Auskünfte ist nicht nachvollziehbar, dass der SUVA-Kreisarzt am 23. Juli 2004 die Kausalität einzig mit Hinweis auf den Bericht des Dr. med. A.________ vom 20. Juli 2004, gemäss welchem sich in der Krankengeschichte des Dr. med. Q.________ immerhin ein Anhaltspunkt für eine Beinverletzug links findet, verneinte. Dr. med. M.________ ging anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Juni 2005 offenbar ohne weiteres davon aus, dass die Pigmentverschiebung über der linken Tibia traumatisch bedingt war. Demgegenüber war er laut der im Einspracheverfahren eingeholten ärztlichen Beurteilung vom 30. Mai 2006 nunmehr der Auffassung, dass "die Beschwerden im Bereich des linken Beines, eigentlich auf der ganzen linken Seite", nicht "gedeutet werden" könnten. Diese Aussage ist anhand der Akten nicht ohne weiteres nachvollziehbar und widerspricht zumindest teilweise den Feststellungen des rheumatologischen Konsiliarius der MEDAS, wonach es sich bei fehlenden radiologischen Hinweisen für eine chronische Osteomyelitis und ohne radiologischen Anhaltspunkt für eine relevante Arthrose im OSG um einen chronischen schmerzhaften Residualzustand im Bereich der Weichteile des linken Unterschenkels nach Tibiakontusion im Rahmen des Fahrradunfalles handeln müsse (Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 27. September 2007).
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die SUVA hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. August 2008 und der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die SUVA hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung einer Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grunder
 
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