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Informationen zum Dokument  BGer 9C_905/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_905/2008 vom 27.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_905/2008
 
Urteil vom 27. November 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Kernen,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
M.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. September 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 12. und 21. Mai 2008 M.________ ab 1. Juli 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung samt drei (ab 1. August 2007 zwei) Kinderrenten zusprach,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2008 abwies,
 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente hat einreichen lassen,
 
dass die Vorinstanz, wie schon die IV-Stelle, durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) auf der Grundlage der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Regionalen Ärztlichen Dienst vom 11. Dezember 2007 einen Invaliditätsgrad von 61 % ermittelt und den Beginn der Dreiviertelsrente auf den 1. Juli 2005 festgesetzt hat (Art. 28 Abs. 1 IVG sowie Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG),
 
dass mit den Vorbringen in der Beschwerde, soweit sie den Leistungsbeginn betreffen, unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (Art. 105 BGG; Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1),
 
dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich in einer leichten körperlichen Arbeit ohne Zwangshaltungen Überkopfarbeiten und Nachtschicht gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle nicht eine unhaltbare Beweiswürdigung (vgl. dazu Urteil 9C_637/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3.1 mit Hinweisen) darstellt, woran die abweichende hausärztliche Einschätzung vom 20. September 2004 und - umso weniger - die darauf beruhende Einschätzung im Bericht Berufsberatung vom 18. Oktober 2004 nichts ändern,
 
dass mit Bezug auf den Einkommensvergleich offen bleiben kann, ob der vorinstanzlich vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 10 % auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung beruht, da bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren auch beim maximal zulässigen Abzug von 25 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 67 % resultierte, was für den Anspruch auf eine ganze Rente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1 IVG; zum Runden BGE 130 V 121),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. November 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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