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Informationen zum Dokument  BGer 9C_906/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_906/2008 vom 02.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_906/2008 {T 0/2}
 
Urteil vom 2. Dezember 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
U.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. September 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau das von U.________, geboren 1953, am 8. Februar 2005 eingereichte Leistungsgesuch mit Verfügung vom 30. März 2007 abwies,
 
dass die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juli 2007 guthiess, die Verfügung vom 30. März 2007 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückwies,
 
dass die IV-Stelle diesem Entscheid folgend weitere medizinische Abklärungen tätigte, insbesondere ein rheumatologisches Gutachten einholen liess, welches Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, am 17. November 2007 erstattete, und im Wesentlichen gestützt darauf mit Verfügung vom 21. April 2008 einen Rentenanspruch mangels leistungsbegründender Invalidität (Invaliditätsgrad 3 %) wiederum verneinte,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2008 abwies,
 
dass U.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung beantragen lässt,
 
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Aktenlage, insbesondere des Gutachtens der Dr. med. S.________ vom 17. November 2007, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer wegen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere jenen am rechten Fuss (Hallux rigidus), zwar seine angestammte Tätigkeit als Maschinenführer nicht mehr ausüben kann, er hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist,
 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
 
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in - im Rahmen der Art. 95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur am Gutachten der Dr. med. S.________ erschöpfen, welches indessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt und konkret beweiskräftig ist, wie im angefochtenen Entscheid dargetan ist,
 
dass insbesondere keine fachärztliche Stellungnahme bei den Akten liegt, welche dem Beschwerdeführer in eingehender Auseinandersetzung mit den Schlussfolgerungen der Expertin eine geringere Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweisungstätigkeit attestieren würde,
 
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
 
dass schliesslich auf die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich nicht näher einzugehen ist, würde sich doch selbst bei Gewährung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % (siehe BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) nichts daran ändern, dass der zu einer Rente berechtigende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden und hier anwendbaren Fassung) nicht erreicht würde,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Dezember 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer i.V. Fessler
 
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