VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_224/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_224/2008 vom 03.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_224/2008
 
Urteil vom 3. Dezember 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
 
gegen
 
Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller.
 
Gegenstand
 
Aussonderungsklage,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die X.________ GmbH mit Sitz in D-Mertingen lieferte der Y.________ AG in Arbon am 2. Mai 2006, 15. Mai 2006 und 7. Juni 2006 insgesamt fünf Wohnwagen, welche nicht bezahlt wurden. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht. Am 4. Juli 2006 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet. Die von der X.________ GmbH verlangte Aussonderung der fünf Wohnwagen wurde vom Konkursamt des Kantons Thurgau abgelehnt.
 
B.
 
B.a Am 13. September 2006 reichte die X.________ GmbH beim Bezirksgericht Arbon gegen die Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation Klage auf Aussonderung der fünf Wohnwagen samt dazugehörenden Dokumenten und Schlüsseln ein. Das Begehren wurde am 5. Dezember 2006 auf den Wohnwagen Modell Topas 510 TP (Fahrgestell-Nr. WFC1510GT61513415) beschränkt, nachdem die Klägerin aufgrund der Konkursakten zwischenzeitlich festgestellt hatte, dass die übrigen vier Wohnwagen bereits vor der Konkurseröffnung verkauft worden waren.
 
B.b Mit Urteil vom 7. Dezember 2006/5. Juli 2007 schützte das Bezirksgericht die Aussonderungsklage teilweise und verpflichtete die Konkursmasse zur Herausgabe des Wohnwagens Modell Topas 510 TP. Die unterlegene Konkursmasse gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches die Aussonderungsklage am 24. Januar 2008 abwies.
 
C.
 
Die X.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. April 2008 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, den Wohnwagen Modell Topas 510 TP samt den dazugehörenden Dokumenten und Schlüsseln unverzüglich aus dem Konkursbeschlag zu entlassen, bzw. ihr den aus dem Verkauf erzielten Erlös herauszugeben.
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid über einen Aussonderungsanspruch im Konkurs, mithin eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, die auch unter neuem Verfahrensrecht als Zivilsache mit Vermögenswert zu behandeln ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Urteil 5C.200/2004 vom 2. Juni 2004 E. 1.1, nicht publ. in BGE 131 III 595). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
 
1.2 Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, warum eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 42 BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3).
 
1.2.1 Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die unterschiedliche Praxis der Erst- und der Vorinstanz hin.
 
1.2.2 Das Bundesgericht nimmt nur mit Zurückhaltung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an (BGE 133 III 493 E. 1.1). Entscheidend ist nicht die jeweils konkrete Rechtsfrage, sondern das allgemeine Interesse an einem Präjudiz. Ein entsprechendes Interesse wurde hinsichtlich einer umstrittenen Zuständigkeitsfrage wegen deren präjudiziellen Wirkung bejaht (BGE 133 III 645 E. 2), ferner hinsichtlich der Frage, ob die für den Entscheid über die Beiträge zuständige BVG-Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag aufheben könne (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117 f.); angenommen wurde das allgemeine Interesse ferner hinsichtlich einer Rechtsfrage, die infolge der Streitwertgrenze kaum je dem Bundesgericht unterbreitet werden könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 270 f.), schliesslich hinsichtlich einer Rechtsfrage die vom Bundesgericht selber unterschiedlich beantwortet wurde (BGE 134 III 354 E. 1.3 ff. S. 356 ff.).
 
Der Umstand, dass die Vorinstanzen gegensätzlich entschieden haben, lässt nicht zwingend auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schliessen. Im vorliegenden Fall ist keine der aufgezeigten Konstellationen gegeben und besteht kein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen freien Prüfung der Frage, wer als gutgläubiger Dritter i.S. von Art. 102 Abs. 3 IPRG zu gelten habe, zumal sich diese Frage in der Praxis selten stellen dürfte und auch nicht gesagt werden kann, dass sie, sofern sie sich wieder einmal stellen sollte, mit Blick auf den erforderlichen Streitwert kaum jemals dem Bundesgericht zur freien Prüfung unterbreitet werden könnte. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist damit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Da die vorliegende Eingabe die qualifizierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, die an die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gestellt werden, kann die Eingabe auch nicht als solche entgegengenommen werden (BGE 133 II 396 E. 3.1 und 3.2).
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Zbinden
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).