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Informationen zum Dokument  BGer 9C_935/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_935/2008 vom 05.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_935/2008
 
Urteil vom 5. Dezember 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
Parteien
 
Y.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Pfrundweg 14, 5000 Aarau,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 das Begehren der 1968 geborenen Y.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte,
 
dass die Versicherte hiegegen Beschwerde erheben liess, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. September 2008 abwies,
 
dass Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen lässt, wobei sie den Antrag sinngemäss mit einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung begründet,
 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass die Beschwerdeschrift, datiert vom 7. November 2008, in den Ziffern 1 bis 2.5 keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid nimmt und mit den bereits im Vorbescheids- und danach erneut im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwänden nahezu identisch ist, wobei sich die Unterscheidung auf das Weglassen einzelner Sätze beschränkt,
 
dass insofern eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittel entfällt, weil das Bundesgericht bloss prüft, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was entsprechend begründete Rügen voraussetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
 
dass die Beschwerde den grundsätzlichen und für die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit relevanten Unterschied zwischen ärztlichem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag verkennt (statt vieler Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen), weshalb die Rüge, es dürfe nicht auf das Administrativgutachten abgestellt werden, wo doch alle anderen medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden, nicht durchdringt,
 
dass die Beschwerdeführerin sodann vorträgt, das kantonale Gericht habe den ihm mit Schreiben vom 25. August 2008 weitergeleiteten MRI-Bericht vom 21. März 2007 unberücksichtigt gelassen,
 
dass diese Rüge aktenwidrig ist, weil die Beschwerdeführerin ihrem Schreiben vom 25. August 2008 an die Vorinstanz keinen vom 21. März 2007 datierten Bericht beigelegt hat,
 
dass im Übrigen die im MRI-Bericht vom 21. März 2007 aufgeführten Befunde ihren Niederschlag in die Diagnoseliste gemäss Berichterstattung des Dr. med. T.________, Leitender Arzt Klinik Z.________, vom 19. Mai 2008 gefunden haben, womit sie in die vorinstanzliche Beweiswürdigung eingeflossen sind,
 
dass, davon abgesehen, der MRI-Bericht vom 21. März 2007 keine invalidisierenden Befunde enthält (Bandscheiben auch im Bereich Th3-Th5 intakt; Weite des Spinalkanals in der Norm; Myelon allseits von Liquor umspült),
 
dass die im angefochtenen Entscheid nicht offensichtlich unrichtig getroffene Feststellung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten auf der Grundlage einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung ergangen ist (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352) und folglich das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG), was einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ausschliesst,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Dezember 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Ettlin
 
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