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Informationen zum Dokument  BGer 5A_824/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_824/2008 vom 08.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_824/2008/don
 
Urteil vom 8. Dezember 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fehlendes Rechtsschutzinteresse (fürsorgerische Freiheitsentziehung),
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 10. September 2008 des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 10. September 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 13. März 2008 durch die Kantonale Vormundschaftskommission erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB zum dreissigsten Mal angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Y.________ nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht erwog, der (an einer ... leidende, am 24. April 2007 in die Klinik eingewiesene) Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 13. November 2007 des Strafgerichts Basel-Landschaft zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden, weshalb die Vormundschaftskommission am 19. Mai 2008 den am 25. Juni 2007 verlängerten fürsorgerischen Freiheitsentzug mit sofortiger Wirkung aufgehoben habe mit der Folge, dass der (nunmehr auf Grund des Strafurteils in der Klinik befindliche) Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug gerichteten Beschwerde mehr habe, zumal das blosse Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit dieser Massnahme im Hinblick auf einen späteren Haftpflichtprozess kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründe,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts über das fehlende aktuelle Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung der kantonalen Beschwerde eingeht,
 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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