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Informationen zum Dokument  BGer 9C_869/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_869/2008 vom 09.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_869/2008
 
Urteil vom 9. Dezember 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Kernen,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2008,
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Eingabe vom 17. Oktober 2008 dieser Mindestanforderung nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass der von der Beschwerdeführerin für den prämienpflichtigen Zeitraum (Dezember 2006 bis Februar 2007) geltend gemachte Auslandaufenthalt der jüngsten Tochter eine unzulässige neue Tatsache und das eingereichte Veranlagungsprotokoll vom 18. Oktober 2007 betreffend die kantonalen Steuern 2006 ein unzulässiges neues Beweismittel darstellen (Art. 99 Abs. 1 BGG),
 
dass abgesehen davon die Beschwerdeführerin darauf hinweist, für alle ihre Kinder sei «gemeinsames Sorgerecht und Obhut der Rechtszustand», was aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz denjenigen der jüngsten Tochter hier nach sich zieht (Art. 25 Abs. 1 ZGB), wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
 
dass - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die ungenügende Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
 
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Dezember 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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