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Informationen zum Dokument  BGer 2C_878/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_878/2008 vom 12.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_878/2008
 
Urteil vom 12. Dezember 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
z.Zt. im Ausschaffungsgefängnis Basel-Stadt Bässlergut,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 21. November 2008.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ (geb. 1981) stammt aus Marokko. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt lehnte es am 18. Juli 2007 ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; am 18. November 2008 nahm es ihn in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 21. November 2008 prüfte und bis zum 17. Februar 2009 genehmigte. X.________ ist hiergegen am 27. November bzw. 5. Dezember 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihm zu helfen, da er wegen seiner Homosexualität nicht in seine Heimat zurückkehren könne, da er dort verfolgt werde.
 
2.
 
2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten: Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Erklärung, in Marokko verfolgt zu werden und nicht bereit zu sein, dorthin zurückzukehren. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Festhaltungsentscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen könnte.
 
2.2 In der Sache selber wäre seine Eingabe unbegründet: Der Beschwerdeführer hätte das Land bis zum 15. Januar 2008 verlassen müssen, was er nicht getan hat. Er ist hier untergetaucht und straffällig geworden. Gestützt auf dieses Verhalten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug seiner Ausschaffung freiwillig zur Verfügung halten wird (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Die Asyl- und Bewilligungsfrage bildet - was der Beschwerdeführer verkennt - nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Sein Rückflug ist für den 18. Dezember 2008 gebucht.
 
3.
 
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Dezember 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Hugi Yar
 
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