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Informationen zum Dokument  BGer 2D_137/2008  Materielle Begründung
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BGer 2D_137/2008 vom 12.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_137/2008
 
Urteil vom 12. Dezember 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
3. C.X.________,
 
4. D.X.________,
 
5. E.X.________,
 
6. F.X.________,
 
7. G.X.________,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168. 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 5. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 5. November 2008, womit dieses auf eine Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 3. Juli 2008 betreffend ein Gesuch von A. und B.X.________ und ihrer fünf Kinder (asylrechtlich rechtskräftig weggewiesene, nicht ausgereiste algerische Staatsangehörige) um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht eingetreten war,
 
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Familie X.________ vom 9. Dezember 2008 gegen den Nichteintretensentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung haben, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG),
 
dass die Berechtigung, den kantonalen Nichteintretensentscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten (Beschwerdelegitimation gemäss Art. 115 lit. b BGG), davon abhängt, ob die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren überhaupt Parteistellung haben und Verfahrensrechte ausüben können (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301 f.),
 
dass der angefochtene Nichteintretensentscheid sowie die diesem vorausgehende Verfügung des Amtes für Migration auf der in Art. 14 Abs. 1 - 4 AsylG enthaltenen Spezialregelung für abgewiesene Asylbewerber, die keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung haben und trotz rechtskräftiger Wegweisung nicht ausgereist sind, beruhen,
 
dass der Nichteintretensentscheid des Departements im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 AsylG steht (nebst den von den Beschwerdeführern erwähnten Urteilen 2D_90/2008 vom 9. September 2008 und 2C_526/2008 vom 17. Juli 2008 s. auch die Urteile 2D_81/2008 vom 5. August 2008 und 2D_79/2008 vom 6. August 2008),
 
dass das Bundesgericht dabei ausnahmslos erkannt hat, dass abgewiesenen Asylwerbern im Zusammenhang mit kantonalen Entscheidungen betreffend Aufenthaltsbewilligungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG von Bundesrechts wegen keine Parteistellung zukommt,
 
dass an der präjudiziellen Wirkung dieser Urteile nichts ändert, dass sie im vereinfachten Verfahren (drei Einzelrichterurteile [Art. 108 BGG], ein Urteil [2C_526/2008] in Besetzung mit drei Richtern [Art. 109 BGG]) ergangen sind,
 
dass die Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, ein Zurückkommen auf diese Rechtsprechung zu rechtfertigen,
 
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, was sich aus dem Urteil 2C_149/2008 vom 24. Oktober 2008 für die hier zu beurteilende Problematik ableiten liesse, und dass die Ausführungen zu Art. 3 EMRK nicht die Frage einer dauerhaften Aufenthaltsregelung trotz abgewiesenen Asylgesuchs bzw. die Frage der Parteistellung in einem entsprechenden Verfahren, sondern den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung betreffen, wobei diesbezügliche Anliegen primär dem Bundesamt für Migration in Form eines Wiedererwägungsgesuchs zu unterbreiten wären,
 
dass ferner die Bemerkungen der Beschwerdeführer zur Kinderrechtekonvention im vorliegenden Zusammenhang unerheblich sind, nachdem sich aus dieser Konvention - offensichtlich und unbestrittenermassen - keine festen Bewilligungsansprüche ableiten lassen,
 
dass die Beschwerdeführer, da ihnen angesichts von Art. 14 Abs. 4 BGG weder vor dem Amt für Migration noch vor dem Departement für Justiz und Sicherheit Parteistellung zukam bzw. sie im Kanton keine Parteirechte beanspruchen oder ein Beschwerderecht ausüben konnten, zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert sind,
 
dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten ist,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG),
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend den ihre Kinder (Beschwerdeführer 3 - 7) vertretenden Beschwerdeführern 1 und 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind,
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit diesem Urteil gegenstandslos wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Dezember 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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