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Informationen zum Dokument  BGer 9C_666/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_666/2008 vom 12.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_666/2008
 
Urteil vom 12. Dezember 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2008.
 
In Erwägung,
 
dass B.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2008 betreffend Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG ab 15. Februar 1998 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat mit dem Antrag auf Zusprechung der vollen Taggeldleistungen entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100 %,
 
dass das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 14. Oktober 2008),
 
dass in der Beschwerde hauptsächlich Kritik am MZR-Gutachten vom 26. Februar 2007 geübt wird, ohne dass dargetan würde, inwiefern die darauf gestützten Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig wären (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass es namentlich an einer über eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinausgehenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen fehlt, aus dem Gutachten gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer an keinen Psychopathologien und im Besonderen nicht an einer somatoformen Schmerzstörung leide, und es fehlten in der Expertise Anhaltspunkte für das Vorliegen des sogenannt typischen Beschwerdebildes nach einem Schleudertrauma,
 
dass daher weder auf die Ausführungen in der Beschwerde zum invalidisierenden Charakter einer somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) noch zur Unfalladäquanz bei Schleudertraumaverletzungen ohne nachweisbare organische Funktionsausfälle (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 ff.) näher einzugehen ist,
 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Dezember 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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