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Informationen zum Dokument  BGer 8C_757/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_757/2008 vom 16.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_757/2008
 
Urteil vom 16. Dezember 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Eberle, Felsenstrasse 4, 8808 Pfäffikon SZ,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 31. Juli 2008.
 
In Erwägung,
 
dass A.________, geboren 1959, am 26. November 2004 als Velofahrer von einem Automobilisten angefahren wurde,
 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihm mit Verfügung vom 15. März 2007 und Einspracheentscheid vom 20. März 2008 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5% zugesprochen hat,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer höheren Invalidenrente beantragte, mit Entscheid vom 31. Juli 2008 insoweit teilweise gutgeheissen hat, als der Invaliditätsgrad auf 20% erhöht wurde,
 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern lässt, eventualiter eine Rückweisung an die SUVA zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragt,
 
dass die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass einzig noch streitig ist, ob die geklagten psychischen Beschwerden in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen,
 
dass die Qualifizierung des Ereignisses vom 26. November 2004 als mittelschwer im Grenzbereich zu den schwereren Unfällen unter Berücksichtigung, dass vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen ist (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1), und mit Blick auf vergleichbare Fälle (RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90, 1990 Nr. U 98 S. 195), nicht zu beanstanden ist,
 
dass die Vorinstanz die Kriterien, welche nach der Rechtsprechung zur Beurteilung der adäquaten Kausalität psychischer Fehlentwicklungen bei mittelschweren Unfällen massgeblich sind (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), einlässlich dargelegt hat,
 
dass dabei allein die Schwere, Dauer und ärztliche Behandlung der somatischen, nicht jedoch der psychisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140),
 
dass das kantonale Gericht die Adäquanz in Würdigung der genannten Kriterien mit eingehender Begründung zu Recht verneint hat,
 
dass die beschwerdeweise vorgebrachten Einwände daran nichts zu ändern vermögen,
 
dass die SUVA daher für die geklagten psychischen Beschwerden nicht einzustehen hat,
 
dass weitere Abklärungen nicht erforderlich sind,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Dezember 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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