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Informationen zum Dokument  BGer 5A_819/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_819/2008 vom 18.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_819/2008/bnm
 
Urteil vom 18. Dezember 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Oeschger,
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs über Fr. 1'320'572.55 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich erwog, in seiner mehrfachen Begründung habe der erstinstanzliche Richter u.a. erwogen, die Beschwerdeführerin lege die Zusammensetzung ihrer Betreibungsforderung nicht im Einzelnen dar, diese Begründung fechte die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nicht an mit der Folge, dass diese wegen Nichtanfechtung einer von mehreren Begründungen abzuweisen sei,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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