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Informationen zum Dokument  BGer 6B_591/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_591/2008 vom 26.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_591/2008, 6B_592/2008, 6B_593/2008/sst
 
Urteil vom 26. Dezember 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Favre, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
 
A.H.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
6B_591/2008
 
Mehrfach begangene sexuelle Handlungen mit Kind und sexuelle Nötigung; Rassendiskriminierung,
 
6B_592/2008
 
Nichteintretensbeschluss,
 
6B_593/2008
 
Grobe Verkehrsregelverletzung,
 
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. Januar 2002, 3. Strafkammer, vom 30. April 2008 und Anklagekammer, vom 28. Mai 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) büsste B.H.________ am 24. Januar 2002 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Gefährdung von A.H.________) mit Fr. 1'000.--.
 
B.
 
Das Obergericht (3. Strafkammer) verurteilte A.H.________ am 30. April 2008 wegen mehrfacher Verleumdung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind und sexueller Nötigung sowie Rassendiskriminierung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
 
Der Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung geht auf zwei Websites zurück, worin A.H.________ unter anderem schrieb:
 
- die grössten Kriminellen sitzen in der Schweiz in schönen Gebäuden,
 
- Eltern dürfen ihre Kinder nur in konzentrationslagerähnlicher Umgebung und nur während ein paar Stunden im Monat sehen. Derweilen werden die Kinder in der Schule durch den schweizerischen Fremdenhass-Faschismus germanisiert, arisiert und indoktriniert,
 
- Deutschschweizer Brutalität gegen Minderheiten und Menschen slawischer Herkunft... Deutschschweizer werden nicht mit Fremdenhass und Übermenschlichkeit geboren, sie werden in den schweizerischen Fremdenhass-nationalistischen Schulen dazu erzogen,
 
- die Schweiz ist ein krebsartiger Klumpen auf der Erdoberfläche und muss entfernt werden, koste es, was es wolle.
 
C.
 
Das Obergericht (Anklagekammer) trat am 28. Mai 2008 auf einen Rekurs von A.H.________ nicht ein, der gegen mehrere Amtsstellen Strafanzeige wegen Völkermordes erstattet hatte.
 
D.
 
A.H.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die drei erwähnten Entscheide seien aufzuheben.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil vom 24. Januar 2002 sei aufzuheben, ist offensichtlich verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Im Verfahren wegen Rassendiskriminierung macht der Beschwerdeführer geltend, die Schweiz oder die Schweizer seien weder eine Rasse noch eine ethnische Gruppe, sondern eine politische Entität.
 
Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Erwägungen der ersten Instanz (Urteil vom 30. April 2008, S. 45 Ziff. 3.2). Diese führt dazu aus, im Sinne der Definition ethnischer Gruppen sei sicher die Gemeinschaft der Deutschschweizer/innen als Angriffsobjekt zu sehen. Diese bildeten wegen ihres sprachlichen, politischen und historischen Hintergrundes eine Gruppe, die sich von anderen aufgrund eben dieser bestimmten und konstanten Merkmale unterscheide (kantonale Akten, act. 2215).
 
Da der Beschwerdeführer die Begriffe Schweiz und Schweizer als Synonyme von Deutschschweizer/innen benutzt (a.a.O.), ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat somit das Tatbestandsmerkmal der ethnischen Gruppe zu Recht als gegeben erachtet - wie auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 261bis StGB.
 
3.
 
Abgesehen von der Rüge in Erwägung 2 enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen, welche die minimalen Anforderungen an die Rügepflicht (Art. 42 Abs. 1 BGG) erfüllen würden. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Kosten ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. und 3. Strafkammer sowie Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Dezember 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Borner
 
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