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Informationen zum Dokument  BGer 9C_926/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_926/2008 vom 30.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_926/2008
 
Urteil vom 30. Dezember 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
F.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 1. Oktober 2008.
 
In Erwägung,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 1. Oktober 2008 auf die Beschwerde des F.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 21. August 2008 nicht eintrat,
 
dass F.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
 
dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet hat, die Beschwerde sei verspätet, was unbestritten ist, und es bestünden keine Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG),
 
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei ohne Angabe von Gründen nicht auf sein Gesuch vom 10. Oktober 2008 zur Wiederherstellung der Frist eingetreten, was eine «Verletzung des Gesetzes, des Ermessens, unzureichende Sachaufklärung und Unverhältnismässigkeit» darstelle,
 
dass die Vorinstanz im Schreiben vom 13. Oktober 2008 zum Gesuch vom 10. Oktober 2008 im Wesentlichen auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 1. Oktober 2008 hinwies,
 
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern dies Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt (Art. 95 lit. a und c sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 201 E. 1 S. 203),
 
dass die Vorgehensweise der Vorinstanz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren Tatsachen und Beweismittel zur Frage der Wiederherstellung der verpassten Frist vorbringen kann,
 
dass die geltend gemachte Falschauskunft eines (befreundeten) Rechtsanwaltes, wonach die Frist zur Anfechtung der am 25. August 2008 zugestellten Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 21. August 2008 am 25. September 2008 ablaufe, keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt (Urteile 2C_98/2008 vom 12. März 2008 E. 3 und 8C_50/2007 vom 4. September 2007 E. 4 und 5.1),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Dezember 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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