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Informationen zum Dokument  BGer 4D_136/2008  Materielle Begründung
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BGer 4D_136/2008 vom 05.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_136/2008 /len
 
Urteil vom 5. Januar 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Auftrag,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
 
vom 23. Oktober 2008.
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich auf die vom Beschwerdeführer erhobene Aberkennungsklage über Fr. 2'300.-- mit Verfügung vom 15. September 2008 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer die ihm gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO ZH auferlegte Kaution nicht geleistet hatte;
 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Oktober 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "Beschwerde gegen den Entscheid der Aberkennung in Sachen von X.________ GmbH" zu erheben;
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Januar 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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