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Informationen zum Dokument  BGer 8C_931/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_931/2008 vom 05.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_931/2008
 
Urteil vom 5. Januar 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
R.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Weggisgasse 1, 6004 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
 
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 29. September 2008.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 28. August 2007 sprach die IV-Stelle Luzern R.________, geboren 1957, mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze, bis 28. Februar 2006 befristete und ab 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zu.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. September 2008 ab.
 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2006 eine ganze, ab 1. März 2006 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
 
3.
 
Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdebegründung entspricht wortwörtlich den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und unterscheidet sich davon nur in wenigen untergeordneten Punkten, so bei der Schilderung des kantonalen Verfahrens und der Wiedergabe von Erwägungen des kantonalen Gerichts. Im Übrigen beschränkt sie sich auf eine sehr kurze Darstellung der eigenen Sichtweise. So wird bezüglich des Valideneinkommens in Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ausgehend von den Einträgen im Individuellen Konto für die (wirtschaftlich starken) Jahre 1994/1995 in Höhe von Fr. 93'000.- könnte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall Fr. 115'000.- (eventualiter mindestens Fr. 95'000.-) verdienen. Zu diesem Einwand hat das kantonale Gericht eingehend Stellung genommen. Des Weiteren wird in der Beschwerde erwähnt, dass beim Invalideneinkommen an einem 25%igen Abzug vom Tabellenlohn festgehalten werde, ohne dass sich der Beschwerdeführer dazu näher äussern würde.
 
Damit mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen. Die Beschwerde genügt daher den in Erwägung 2 dargelegten Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
 
4.
 
Die Beschwerde ist damit unzulässig und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, namentlich ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift ist nicht geboten (BGE 134 II 247 E. 2.4.2 S. 247 f.).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Januar 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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