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Informationen zum Dokument  BGer 4A_467/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_467/2008 vom 22.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_467/2008 /len
 
Urteil vom 22. Januar 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Feldmann.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen.
 
Gegenstand
 
Pachtvertrag; Ausweisung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Mai 2008 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2008 sowie gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2008;
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdegegner am 28. Oktober 2008 ein Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung stellte, worauf der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 19. November 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung bejahte und dem Beschwerdeführer entsprechend eine Frist ansetzte, bis zum 17. Dezember 2008 Fr. 2'500.-- zu leisten;
 
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2008 gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert wurde, den Betrag von Fr. 2'500.-- für die Sicherstellung innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 16. Januar 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 vorschlug, den ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichter in Strafsachen, vom 6. Oktober 2008 zugesprochenen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'690.-- sowie die Prozessentschädigung von Fr. 1'232.-- als Sicherstellung entgegenzunehmen;
 
dass der Beschwerdeführer somit die Sicherstellung auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
 
Klett Feldmann
 
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