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Informationen zum Dokument  BGer 6B_40/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_40/2009 vom 22.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_40/2009 /hum
 
Urteil vom 22. Januar 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (Verletzung von Verkehrsregeln),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. November 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Gesuch um Wiederaufnahme eines Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das SVG abgewiesen wurde. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Behauptung der Lenker des Lastwagens gewesen. Diese Feststellung kann vor Bundesgericht nur mit Erfolg angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist eine Feststellung indessen nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Darin wird nur geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker an das Gesetz halte und am fraglichen Tag mit dem Lastwagen nicht auf der Strasse gewesen sei. Mit diesen Behauptungen kann nicht dargelegt werden, dass die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, er lebe auf dem Existenzminimum. Dieses Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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