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Informationen zum Dokument  BGer 4A_1/2009  Materielle Begründung
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BGer 4A_1/2009 vom 26.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_1/2009 /len
 
Urteil vom 26. Januar 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Zurückweisung einer Markenanmeldung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 21. November 2008.
 
In Erwägung,
 
dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 24. August 2007 die am 17. Juni 2003 hinterlegte Markenanmeldung Nr. 2157/2004 B.________ des Beschwerdeführers zurückwies;
 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. August 2007 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt und zudem die Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG nicht eingehalten hatte;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Februar 2009 datierte, aber am 2. Januar 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er beide erwähnten Entscheide mit Beschwerde anfechten will;
 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. August 2007 richtet, weil diese Verfügung gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann;
 
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt;
 
dass damit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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