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Informationen zum Dokument  BGer 5A_846/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_846/2008 vom 26.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_846/2008/don
 
Urteil vom 26. Januar 2009
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Psychiatriezentrum Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
 
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. November 2008 unzulässig ist,
 
dass der Beschwerdeführer - trotz des bundesgerichtlichen Schreibens vom 23. Dezember 2008 mit Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung einer gültigen Beschwerdeschrift - keine zulässige Beschwerdeschrift nachgereicht hat,
 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG entsprechende Begründung enthält,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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