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Informationen zum Dokument  BGer 1B_18/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_18/2009 vom 27.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_18/2009
 
Urteil vom 27. Januar 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 8. Januar (Postaufgabe: 9. Januar) 2009 gegen eine am 8. Dezember 2008 ergangene Haftverfügung des Bezirksgerichts Zürich der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
 
dass sie es unterlassen hat, zusammen mit ihrer Beschwerde die angefochtene Verfügung einzureichen;
 
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2009 aufgefordert hat, die angefochtene Verfügung bis am 21. Januar 2009 einzureichen;
 
dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Zustellung des Schreibens nicht reagiert hat;
 
dass sie abgesehen davon nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
 
dass der Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahms-weise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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