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Informationen zum Dokument  BGer 4A_603/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_603/2008 vom 17.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_603/2008 /len
 
Urteil vom 17. Februar 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Uri.
 
Gegenstand
 
Ausstandsgesuch,
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts
 
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
 
vom 19. November 2008.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer in vier vor dem Obergericht des Kantons Uri hängigen Rekursverfahren (Verfahrensnummern OG Z 08 18, OG Z 08 19, OG Z 08 20 und OG Z 08 21) Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtspräsidenten B.________ stellte, die vom Obergericht des Kantons Uri mit Entscheiden vom 19. November 2008 abgewiesen wurden;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten vier Entscheide beim Bundesgericht anzufechten;
 
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder der angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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