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Informationen zum Dokument  BGer 2C_745/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_745/2008 vom 24.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_745/2008
 
Urteil vom 24. Februar 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Winiger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. September 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ stammt aus dem Kosovo und wurde 1974 in Prizren geboren. Er reiste Ende 1989 in die Schweiz ein und erhielt 1991 die Niederlassungsbewilligung, welche seither regelmässig erneuert wurde. X.________ heiratete 1995 seine Landsfrau Y.________, welche seit 1989 in der Schweiz lebt. Das Ehepaar hat drei Kinder (geboren 1998, 1999 und 2006). Die Ehefrau und die Kinder verfügen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung.
 
B.
 
X.________ wurde seit 1992 mehrmals straffällig. Unter anderem verurteilte ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 1. März 2002 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 16 Monaten Gefängnis sowie zu vier Jahren Landesverweisung, beides bedingt vollziehbar. Mit Verfügung vom 5. September 2002 drohte das Amt für Migration des Kantons Luzern X.________ die Ausweisung an. In der Folge wurde X.________ - neben vier geringfügigen Verurteilungen - mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2005 wegen einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln mit sechs Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, bestraft. Mit diesem Urteil bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich auch den Vollzug der mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern ausgefällten Strafe von 16 Monaten Gefängnis. Vom 5. März 2007 bis zur vorzeitigen Entlassung am 10. Dezember 2007 befand sich X.________ im Strafvollzug.
 
C.
 
Am 21. Mai 2007 reichte X.________ einen Antrag auf Verlängerung seines Ausländerausweises ein. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 29. Januar 2008 das "Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung" von X.________ ab und wies diesen auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus.
 
Am 8. September 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die hiergegen von X.________ erhobene Beschwerde ab.
 
D.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Oktober 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern und die "Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung" resp. den Verzicht auf seine Ausweisung. Weiter beantragt er, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Migrationsamt über sein Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Gerügt wird die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
 
Das Verwaltungsgericht sowie das Amt für Migration des Kantons Luzern und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
E.
 
Am 17. Oktober 2008 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) verfügte Ausweisung, wogegen das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
 
1.2 Am 1. Januar ist 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wie auch des Amtes für Migration des Kantons Luzern ist für die materielle Beurteilung vorliegend noch das ANAG massgebend, da das "Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung" vor dem 1. Januar 2008 eingereicht worden sei.
 
1.2.1 Die kantonalen Behörden scheinen die Rechtsnatur der Niederlassungsbewilligung zu verkennen: Diese ist auf Dauer angelegt und wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 6 Abs. 1 ANAG bzw. Art. 34 Abs. 1 AuG). Demzufolge kann auch kein "Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung" vorliegen, welches das Amt für Migration abgelehnt hat. Vielmehr handelt es sich um das Formular "Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung", das der Beschwerdeführer mit Datum vom 21. Mai 2007 eingereicht hat, um die Verlängerung seines Ausländerausweises zu beantragen. Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung hängt aber nicht vom Ausweis ab; der Ausweis ist rein deklaratorischer Natur (PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 7.282; vgl. zum ANAG: derselbe, Ausländerrecht, 2002, Rz. 5.101).
 
1.2.2 Daraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund des Wortlautes von Art. 126 Abs. 1 AuG nicht automatisch auf die Anwendbarkeit des neuen Rechts geschlossen werden darf, da kein eigentliches Gesuch um Bewilligungsverlängerung vorlag, welches der Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2008 eingereicht hätte.
 
1.2.3 In Anlehnung an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/1 E. 2.3) ist jedoch das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG - über seinen engen Wortlaut hinaus - überhaupt auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden (vgl. UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.10). Ein sachlicher Grund, der eine unterschiedliche Behandlung der Verfahren, die auf Gesuch hin bzw. von Amtes wegen eingeleitet werden, rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.
 
1.2.4 Die Voraussetzungen für die Nachwirkung des alten Rechts gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG sind damit vorliegend erfüllt, weil das Amt für Migration von Amtes wegen spätestens im Februar 2007 das Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet hat, als es diesem das entsprechende rechtliche Gehör gewährte.
 
Im Übrigen würde auch die Anwendung des neuen Rechts im vorliegenden Fall zu keinem anderen materiellen Ergebnis führen (vgl. E. 5.4.3).
 
1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
1.4 Der Beschwerdeführer bringt vor dem Bundesgericht erstmals vor, er würde im Kosovo als Angehöriger der katholischen Minderheit von der muslimischen Mehrheit unterdrückt und diskriminiert, weshalb die Ausweisung einem Todesurteil gleichkomme. Diese Ausführungen sind jedoch unbeachtlich, hätten sie doch schon im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt werden können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel (vgl. E. 1.3) hier erfüllt sein sollen.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus abgeleitete Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Er begründet diese Rüge damit, dass seine persönliche Vorstellung bei einem Sachbearbeiter des kantonalen Migrationsamts im Februar 2007 nicht in dessen Entscheid eingeflossen und die Vorinstanz nicht auf diese Rüge eingegangen sei. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm vor dem Entscheid der Vorinstanz nochmals Gelegenheit zu Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen.
 
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).
 
2.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben soll. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich klar, gestützt auf welche Überlegungen das Verwaltungsgericht seinen Entscheid gefällt hat. Es hat die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt und in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids dargelegt, warum aus seiner Sicht im beanstandeten Vorgehen des Migrationsamts keine Gehörsverletzung zu erblicken war. Auf das persönliche Vorsprechen des Beschwerdeführers brauchte das Verwaltungsgericht nicht speziell einzugehen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht alle Argumente vorbringen, die er für die Beurteilung seiner Angelegenheit als wesentlich erachtete, weshalb auch allfällige Gehörsverletzungen auf unterer Ebene als geheilt gelten können. Die Vorinstanz hat somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, welche auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass diverse Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen und im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft freilich mehr auf die Rüge falscher Rechtsanwendung als auf das Relevieren unbekannt gebliebener und nicht festgestellter Sachumstände hinaus. Soweit er in diesem Zusammenhang sinngemäss wiederum eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.2 und 2.3) verwiesen werden.
 
4.
 
4.1 Ein Ausländer darf aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) und die Ausweisung nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere seines Verschuldens, die Dauer seiner Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; AS 1949 228]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Rz. 8, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 125 II 105 ff.). Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit der Ausweisung als Rechtsfrage frei (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG); es ist ihm jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Opportunität - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen).
 
4.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an seine Ausweisung zu stellen. Eine solche ist zwar selbst bei Ausländern der "zweiten Generation", die in der Schweiz geboren sind und hier ihr ganzes bisheriges Leben verbracht haben, nicht ausgeschlossen; es ist davon jedoch nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Ausweisung fällt bei ihnen namentlich in Betracht, wenn sie besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen haben bzw. hier wiederholt straffällig geworden sind (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2 u. 3 S. 435 ff.). Ähnliches gilt, falls es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" im eigentlichen Sinn handelt, aber doch um eine Person, die bereits ausgesprochen lange hier lebt. Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen eines einzelnen Delikts ausgewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht, d.h. der Ausländer - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (Urteile 2A.274/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.2.2; 2A.468/2000 vom 16. März 2001 E. 3b).
 
5.
 
5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 24. November 1992 bis 17. Januar 2007 mit 25 Urteilen oder Strafverfügungen zu insgesamt nicht ganz 25 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG offensichtlich erfüllt (vgl. BGE 125 II 521 E. 3a S. 524), da ein Teil der begangenen Widerhandlungen auch nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Verbrechen bzw. Vergehen darstellen (vgl. Art. 10 StGB und Art. 9 aStGB). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung ist aber stets die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweisen).
 
5.2 Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers lässt sich wie folgt umreissen:
 
5.2.1 Der Beschwerdeführer ist hier wiederholt und teilweise wegen Gewaltdelikten straffällig geworden. Sein Verschulden kann nicht als gering bezeichnet werden, insbesondere in Anbetracht der Verurteilungen durch das Kriminalgericht des Kantons Luzern vom 1. März 2002 und durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 8. März 2005 (vgl. lit. B hiervor). Das Zürcher Obergericht hat denn auch das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer bezeichnet und den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten beschlossen.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die erwähnten Verurteilungen seien auf extrem unglückliche Umstände zurückzuführen, welche trotz Rechtskraft nochmals einer vertieften Überprüfung bedürften; die Vorinstanz hätte nicht einfach auf die Urteilsdispositive abstellen dürfen. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung nur die vom Strafrichter verhängte Strafe ist (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216), weshalb die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht beanstandet werden kann.
 
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat über 15 Jahre hinweg immer wieder Straftaten begangen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich mehrheitlich um Strafverfügungen mit verhältnismässig geringen Bussen (u.a. wegen Parkieren ausserhalb des Parkfelds, Nichttragen des Sicherheitsgurtes, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) handelt, welche nicht als besonders schwer wiegende Taten bezeichnet werden können, aber trotzdem nicht verharmlost werden dürfen.
 
Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht ferner die Tatsache, dass er sich durch frühere, bedingt ausgesprochene Strafen (inkl. Landesverweisung) nicht hat beeindrucken lassen und weiter delinquiert hat, was zum Vollzug der mit Urteil vom 1. März 2002 des Kriminalgerichts Luzern ausgefällten Strafe führte. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Tat, welche zur Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich führte, nur kurze Zeit nach der Verwarnung durch das kantonale Amt für Migration verübte.
 
5.2.3 Bei näherer Betrachtung der vorliegenden Strafurteile und Strafverfügungen fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers freilich auf, dass nicht von einer sich verschlechternden Situation mit immer schwereren Straftaten gesprochen werden kann: Seit dem Vorfall vom 8. November 2002, welcher zur Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 8. März 2005) führte, liegen noch vier Strafverfügungen (mit Datum vom 24. Juni und 20. Juli 2004, 28. April 2005 sowie 17. Januar 2007) vor, mit welchen Bussen zwischen 100 und 500 Franken ausgesprochen worden sind.
 
Der Beschwerdeführer hat schwergewichtig im Zeitraum 1998/1999 delinquiert; die schwerste Straftat erfolgte im November 1999, was zur Verurteilung durch das Luzerner Kriminalgericht vom 1. März 2002 (Strafmass 16 Monate Gefängnis) führte. Seit einigen Jahren hat er sich nur vergleichsweise geringfügige Verfehlungen zu Schulden kommen lassen.
 
5.2.4 Gleichwohl besteht nach wie vor eine gewisse Gefahr, dass der Beschwerdeführer innert mittlerer bis längerer Frist erneut straffällig werden könnte. Immerhin scheint er aber im Allgemeinen eine positive Grundhaltung zur Rechtsordnung zu haben, wie sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Mai 2002 gezeigt hat: in seiner Eigenschaft als Sicherheitsangestellter verfolgte der Beschwerdeführer einen randalierenden und bewaffneten Besucher einer Diskothek und stellte diesen unter Einsatz seines Lebens. Die Berichte der kantonalen Strafvollzugsbehörden zeichnen ebenfalls ein positives Bild des Beschwerdeführers (vgl. Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 30. November 2007 betr. bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug). Die Rückfallgefahr erscheint deshalb weniger gross als von der Vorinstanz angenommen.
 
5.2.5 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid weiter auf die Tatsache ab, dass gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau namhafte Betreibungen eingeleitet worden seien. Die letzte Betreibung datiert allerdings vom 28. April 2006. Seit dem Zuzug nach Geuensee und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau mussten gemäss Feststellungen der Vorinstanz weder sie noch der Beschwerdeführer betreibungsrechtlich registriert werden.
 
5.2.6 Zusammenfassend besteht damit zwar ein recht erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten. Als besonders gross erscheint dieses Interesse indessen nicht: Immerhin setzt sich der Gemeinderat seiner Wohngemeinde stark für ihn ein und befürwortet seinen Verbleib in der Schweiz. Zudem geht der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nach und ist als Arbeitnehmer sehr geschätzt (vgl. E. 5.3. hiernach).
 
5.3 Dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben, gegenüberzustellen.
 
5.3.1 Der Beschwerdeführer ist 1989 als 15-jähriger in die Schweiz gelangt. Er hat somit 20 Jahre und damit mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht. Nach eigenen Angaben hat er im Kosovo keinerlei Verwandte und Bekannte mehr und ist auch seit seiner Einreise in die Schweiz nie mehr dorthin zurückgekehrt.
 
5.3.2 Eine Rückkehr in den Kosovo würde den Beschwerdeführer hart treffen: Er und seine Familie sind in der Wohnsitzgemeinde gut integriert. Davon zeugen sowohl das Schreiben der Schulleitung Geuensee wie auch jenes des Gemeinderates von Geuensee, in welchem dieser betont, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Pflichten gegenüber der Gemeinde vollkommen nachkommen. Die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers besuchen die Primarschule in Geuensee.
 
5.3.3 Der Beschwerdeführer steht seit Januar 1995 als angelernter Steinhauer in einem festen und ungekündigten Anstellungsverhältnis. Gemäss Arbeitszeugnis ist der Beschwerdeführer ein zuverlässiger und geschätzter Bildhauer und gilt als hilfsbereit, fleissig und geschickt. Der Beschwerdeführer konnte denn auch nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wieder beim gleichen Arbeitgeber eintreten, was nicht als selbstverständlich betrachtet werden kann. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist teilzeitlich erwerbstätig. Eine Ausweisung würde die Familie in persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht schwer treffen, da das Einkommen der Ehefrau nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den Rest der Familie ausreichen würde.
 
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte die Wahl, entweder mit ihren Kindern dem Beschwerdeführer in den Kosovo nachzufolgen oder in der Schweiz in die Abhängigkeit der Sozialhilfe zu geraten. Das Verlassen der Schweiz wäre für die Familie indes nur schwer zumutbar: Die Ehefrau lebt seit 20 Jahren in der Schweiz und alle drei Kinder sind hier geboren und aufgewachsen. Sie kennen ihre Heimat kaum bzw. haben alle Kontakte verloren.
 
5.4 Wird das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegen dessen privates Interesse, in der Schweiz zu bleiben, abgewogen, so vermag der angefochtene Entscheid nicht zu überzeugen.
 
5.4.1 Die Ausweisung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach langjähriger Anwesenheit (vgl. E. 4.2) vor allem angezeigt bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht und falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht, d.h. der Ausländer mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (Urteile 2A.274/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.2.2; 2A.468/2000 vom 16. März 2001 E. 3b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Schwerpunkt der Delinquenz im Zeitraum 1998/1999 lag und seither die Schwere der Straftaten wesentlich abgenommen hat (vgl. E. 5.2.3). Das Bundesgericht verfolgt in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorab im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel sowie mit Gewaltdelikten und solchen gegen die sexuelle Integrität eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 526 f.; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 436 ff.). Der Beschwerdeführer erfüllte vorliegend keine Straftatbestände in den Deliktskategorien Betäubungsmittel und sexuelle Integrität. Bei den begangenen Gewaltdelikten handelt es sich zwar nicht um unbedeutende Straftaten, doch liegen diese bereits einige Zeit zurück und erscheinen auch nicht als besonders gravierend.
 
5.4.2 Es mutet deshalb etwas widersprüchlich an, die Ausweisung so spät und ausgerechnet in einem Zeitpunkt zu verfügen, in dem der Beschwerdeführer sowohl verhaltensmässig wie auch in finanzieller Hinsicht klare Anzeichen einer Besserung zeigt und mit seiner Familie beruflich und sozial als integriert gelten kann. Berücksichtigt man zudem die nachteiligen Folgen für die Familie, so erscheint die Ausweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer muss sich aber sagen lassen, dass er bei weiterem gravierendem Fehlverhalten die Schweiz wohl definitiv verlassen müsste.
 
5.4.3 Auch die Anwendung des neuen Rechts (Art. 63 AuG) würde im vorliegenden Fall zum gleichen materiellen Ergebnis führen, da die zitierte bundesgerichtliche Praxis und die getroffene Güterabwägung zur Ausweisung im Wesentlichen auch für die Frage des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 AuG massgebend bleiben (vgl. dazu SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, 2008, N 6 zu Art. 63; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, a.a.O., Rz. 8.31).
 
6.
 
6.1 Mithin verstösst der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht und ist in Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aufzuheben.
 
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Luzern den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht neu zu entscheiden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. September 2008 wird aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache geht an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren.
 
5.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Winiger
 
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