VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9F_2/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9F_2/2009 vom 25.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9F_2/2009
 
Urteil vom 25. Februar 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Parteien
 
H.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kantonale Pensionskasse Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Revisionsgesuch gegen den Entscheid
 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
vom 13. Januar 1993.
 
Nach Einsicht
 
in das Gesuch vom 7. Februar 2009 (Poststempel) um Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1993 (B 27/92),
 
in Erwägung,
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist, wobei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
 
dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch sinngemäss auf den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stützt, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
 
dass gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids die Revision aufgrund des Revisionsgrunds des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht mehr verlangt werden kann,
 
dass die zehnjährige Frist längst abgelaufen ist, erging doch der zu revidierende Entscheid am 13. Januar 1993,
 
dass daher auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist und unter diesen Umständen offenbleiben kann, ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG),
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Februar 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Nussbaumer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).