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Informationen zum Dokument  BGer 2C_811/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_811/2008 vom 26.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_811/2008
 
Verfügung vom 26. Februar 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
 
des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Wehrpflichtersatz pro 2006,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Oktober 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 3. November (Postaufgabe 5. November) 2008 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Oktober 2008 betreffend Wehrpflichtersatz pro 2006,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2009, womit er die Beschwerde zurückzieht und um (allfällige) Rückerstattung des getätigten Kostenvorschusses ersucht,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Februar 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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