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Informationen zum Dokument  BGer 8C_131/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_131/2009 vom 06.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_131/2009
 
Urteil vom 6. März 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
V.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008, mit welchem die Beschwerde des V._______ gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 26. Februar 2008 gutgeheissen und die Streitsache an die Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wurde, damit sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung umfassend prüfe,
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2008 sei zu bestätigen,
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut und auch nicht auf der Hand liegt, inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass auch die alternative Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist, da für sie die Rückweisung der Sache zur umfassenden Prüfung des beschwerdegegnerischen Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellt, indem die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten und dem Brandunfall vom 13. Februar 2002 nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz im beschwerdeführerischen Einspracheentscheid vom 26. März 2007 nicht umfassend geprüft, sondern lediglich in Bezug auf die Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlung entschieden wurde und insofern keine rechtskräftige Entscheidung der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden vorliegt, welche Fragen gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
 
dass die in der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesgerichts (8C_76/2008 vom 15. Januar 2009 und 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008) in wesentlichen Teilen anders gelagert sind als der vorliegende Fall (die dortigen Rückweisungsentscheide enthielten verbindliche Anordnungen bezüglich der Überprüfung des Kausalzusammenhangs, wodurch der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz - im Gegensatz zum vorliegenden Rückweisungsentscheid mit der blossen Anordnung einer umfassenden Prüfung - wesentlich eingeschränkt wurde: BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 unten f. mit Hinweis), weshalb daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann,
 
dass auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen,
 
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. März 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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