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Informationen zum Dokument  BGer 1C_80/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_80/2009 vom 12.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_80/2009
 
Urteil vom 12. März 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
Eheleute X.________,
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Salmsach, handelnd durch
 
den Gemeinderat, Arbonerstrasse 8, 8599 Salmsach, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin
 
Christina Nossung,
 
Departement für Bau und Umwelt des
 
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Postfach,
 
8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Bachabgrenzung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
In Erwägung,
 
dass Ehegatten X.________ sowie die Y.________ AG mit Eingabe vom 20. Februar 2009 gegen einen am 23. Januar 2008 betreffend Bachabgrenzung ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, von dem sie nach ihren Angaben erst im Verlaufe des Monats Dezember 2008 Kenntnis erhalten haben, der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führen;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, zur Beschwerde Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Salmsach sowie dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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