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Informationen zum Dokument  BGer 5A_142/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_142/2009 vom 31.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_142/2009
 
Urteil vom 31. März 2009
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Psychiatriezentrum A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
 
Nach Einsicht
 
in die (am 25. Februar 2009 per E-Mail eingereichte) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in das Schreiben vom 3. März 2009 der Abteilungspräsidentin, die den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit seiner E-Mail-Eingabe und auf die Möglichkeit einer zulässigen, (allenfalls durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter) auf dem Postweg einzureichenden Beschwerde nach Art. 72ff. BGG innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 27. Februar 2009 (an die Anwältin des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren) erfolgten Eröffnung des begründeten obergerichtlichen Urteils aufmerksam gemacht hat,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer trotz des erwähnten Schreibens vom 3. März 2009 innerhalb der am 30. März 2009 endenden Beschwerdefrist keine zulässige Beschwerdeschrift nachgereicht hat,
 
dass, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden ist, Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
 
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per E-Mail und damit nicht nach diesen Formen eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das Urteil des Obergerichts vom 20. Februar 2009 unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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