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Informationen zum Dokument  BGer 6B_180/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_180/2009 vom 31.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_180/2009
 
Urteil vom 31. März 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederaufnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Revisionskammer, vom 6. Februar 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Revisionsgesuch gegen ein Strafurteil abgewiesen. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht hätte der Beschwerdeführer in gedrängter Form darlegen müssen, inwiefern die Abweisung seines Revisionsgesuches das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da darin nur ohne weitere Begründung geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer "sehe und fühle", dass seine Akten nicht gut geprüft worden seien. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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