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Informationen zum Dokument  BGer 8C_43/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_43/2009 vom 15.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_43/2009
 
Urteil vom 15. April 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
M.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene M.________ ist seit 1972 bei der Firma H.________ angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. Mai 1997 zog er sich beim Kugelstossen eine Luxation der rechten Schulter zu, welche gleichentags im Spital X.________ saniert wurde. Da sich der Versicherte die rechte Schulter seit 1984 bereits mehrmals ausgerenkt hatte, wurde am 25. November 1997 das Schultergelenk operativ behandelt. Nach anfänglichen Komplikationen wegen einer Axillarisläsion heilte die Verletzung gut ab, und M.________ konnte ab 2. Februar 1998 die Arbeit wieder zu 25 Prozent und ab 25. März 1998 zu 50 Prozent aufnehmen. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts stellte sie mit Verfügung vom 24. Februar 1999, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 21. Mai 1999, die Versicherungsleistungen auf den 28. Februar 1999 hin ein. Die vom Leistungsansprecher dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. September 2001 in dem Sinne gut, als es die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser über die Rentenberechtigung und die Integritätsentschädigung neu befinde. Nach Einholung des neurologischen Gutachtens des PD Dr. med. S.________ vom 14. April 2006 und des kreisärztlichen Untersuchungsberichts des Dr. med. C.________ vom 29. September 2006 sprach die SUVA M.________ mit Verfügung vom 8. Februar 2007 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 35 Prozent mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Rente zu und richtete gestützt auf eine Integritätseinbusse von 22.5 Prozent eine entsprechende Integritätsentschädigung aus. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. August 2007 fest.
 
B.
 
Die von M.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2008 teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid vom 2. August 2007 dahingehend ab, als es dem Versicherten ab dem 1. Januar 2007 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 Prozent zusprach.
 
C.
 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und ihm eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 67 Prozent zuzusprechen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224), die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer leidet seit dem Ereignis vom 4. Mai 1997 unbestrittenermassen an einer mit diesem in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang stehenden muskulären Dysbalance im Bereich der rechten Schulter und damit verbundenen belastungsabhängigen Verkrampfungen und Schmerzen im rechten Oberarm. Für die Beurteilung der unfallbedingt noch in Betracht fallenden erwerblichen Tätigkeiten ist die Vorinstanz von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 29. September 2006 ausgegangen. Danach kann der Versicherte die typischen Schlosserarbeiten nicht mehr ausführen. Hingegen sind ihm leichte Tätigkeiten, welche keine Monotonie beinhalten und ungefähr auf Tischhöhe und darunter ausgeführt werden können, zumutbar. Ungünstig sind schlagende und monotone Belastungen (z.B. Sägen). Zudem müssen mit dem rechten dominanten Arm Gewichtslimiten von 1-2 kg eingehalten werden. Das Bedienen einer Computertastatur würde wegen der Monotonie zu Schmerzen führen, während allgemeine Bürotätigkeiten möglich bleiben. Überdies ist der Beschwerdeführer eher grobmotorisch veranlagt. Bei Einhaltung der Schonkriterien kann laut Kreisarzt eine Ganztagsarbeit verrichtet werden, wobei, je nach Schmerzzustand, allenfalls verlängerte Pausen von durchschnittlich 5 Minuten jede Stunde eingeschaltet werden müssen. Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit mit einer 5 prozentigen Einschränkung aufgrund vermehrter Pausen ganztags möglich sei. PD Dr. med. S.________ äusserte sich im Gutachten vom 14. April 2006 lediglich zur Arbeitsunfähigkeit als Schlosser auf dem Bau, welche er auf 50 Prozent einschätzte und in einer Bürotätigkeit, welche maximal 20 Prozent betrage, während er hinsichtlich der Frage einer leidensangepassten Tätigkeit keine Angaben machte.
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, Kreisarzt Dr. med. C.________ habe aufgrund seiner Ausbildung als praktischer Arzt lediglich eine klinisch funktionale Prüfung der Schulter vorgenommen, weshalb angesichts der komplexen neurologischen Beschwerden nicht auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern auf jene des PD Dr. med. S.________ abzustellen sei. Wie dem Untersuchungsbericht des Dr. med. C.________ zu entnehmen ist, stützte sich dieser bezüglich des neurologischen Befundes auf das Gutachten von PD Dr. med. S.________ vom 14. April 2006, in welchem der Neurologe wegen der verlängerten Potentialdauer auf eine neurogene Schädigung hinwies. Im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. med. C.________ ausdrücklich fest, dass aufgrund des aktuellen Eindrucks des Versicherten und der neurophysiologischen Untersuchungen am Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms der oberen Extremität nicht zu zweifeln sei. Die Schmerzen würden plausibel angegeben, der Arm weise einen gewissen Ruheschaden auf, die Muskelatrophie sei messbar und die Aufwendungen zur Schmerzreduktion offensichtlich. Die Belastbarkeit des rechten Armes sei schmerzbedingt deutlich reduziert, so dass damit nur noch leichte Tätigkeiten ausgeführt werden könnten. Damit hat der Kreisarzt die unfallkausalen Beschwerden umfassend berücksichtigt, weshalb selbst mit Blick auf den vom Beschwerdeführer erwähnten, bezüglich der Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit von kreisärztlichen Untersuchungsberichten anzuwendenden strengen Massstab (BGE 122 V 157 E. 1c S. 161) nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz nicht hätte darauf abstellen dürfen. Wenn der Beschwerdeführer sodann, ausgehend von der Beurteilung des PD Dr. med. S.________ einer 20 prozentigen Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit und einer 50 prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der grobmotorischen Tätigkeit als Schlosser auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit von mindestens 35 Prozent (20 + 50 : 2) schliesst, findet diese Auffassung in den medizinischen Unterlagen keine Stütze. Wie bereits erwähnt, äussert sich der Neurologe nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ berücksichtigt die durch die Schulterproblematik verursachten Beeinträchtigungen und begründet die Einschränkungen bei der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist daher, dass sich das kantonale Gericht von dessen Betrachtungsweise überzeugen liess. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern es zu Unrecht dieser schlüssigen und mit Blick auf die medizinischen Unterlagen einleuchtenden Beurteilung gefolgt ist.
 
4.
 
4.1 Beim Einkommensvergleich berücksichtigte die Vorinstanz auf Grund der Angaben des Arbeitgebers vom 29. August 2006 für das Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 75'419.15. Wenn der Beschwerdeführer schreibt, gegen das Valideneinkommen von Fr. 78'466.- werde nicht opponiert, übersieht er, dass sich dieser Betrag auf den versicherten Verdienst bezieht, welcher gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen die Grundlage für die Berechnung der Rentenhöhe bildet. Da die Höhe des von der Vorinstanz der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten hypothetischen Valideneinkommens in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert bestritten wird und auch die Akten keinen Anlass für eine abweichende Betrachtungsweise bieten, hat es beim vom kantonalen Gericht angenommenen Betrag sein Bewenden.
 
4.2 Das Invalideneinkommen von Fr. 48'588.15 ermittelte das kantonale Gericht anhand der Tabellenlöhne der LSE 2006, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, monatlicher Bruttolohn von Männern in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ("Total"). Auf dem so errechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 57'162.55 (Fr. 4732.- x 12 : 40 x 41.7 : 115.5 x 117.4 [Aufrechnung Lohnentwicklung 2007] x 95) nahm es wie schon die SUVA einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 15 Prozent vor, da der Versicherte auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt (leichte angepasste Tätigkeit) und daher auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Personen benachteiligt sei, was mit einer Lohneinbusse einhergehe. Damit resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'831.- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 Prozent.
 
4.3
 
4.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet das Vorgehen des kantonalen Gerichts mit dem Argument, einer Person, deren Schulter funktionell eingeschränkt sei und der deswegen nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeiten zumutbar seien, stehe lediglich der Dienstleistungssektor offen. Zudem müsse in einem solchen Fall rechtsprechungsgemäss ein Leidensabzug von 25 Prozent vorgenommen werden.
 
4.3.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 287 E. 3b). Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008). Trotz des Gesundheitsschadens stehen dem Versicherten im Sektor Produktion zahlreiche Arbeitsplätze offen, beispielsweise im Rahmen der Überwachung, Kontrolle und Prüfung. Anderseits bleiben ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und Grobmotorigkeit viele Arbeitsplätze im Sektor Dienstleistungen verschlossen. Es besteht daher kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484; RKUV 2001 Nr. u 439 S. 347 [U 240/99], Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008).
 
4.3.3 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur unter unterduchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Die Festlegung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist im Lichte der Kognitionsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und 3.3 S. 396 und 399). Dies gilt auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung (Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008, E. 8.1). Ermessensmissbrauch im Besonderen ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 130 III 611 E. 1.2 S. 615 und 123 V 150 E. 2 S. 152, je mit Hinweisen).
 
4.3.4 Dass das Bundesgericht (und das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht) im Rahmen der Ermessensprüfung in vergleichbaren Fällen einen Abzug von 20 Prozent bis 25 Prozent zugestand, heisst noch nicht, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte, wenn sie weniger als 20 Prozent annahm, zumal es in anderen Urteilen 10 Prozent bis 15 Prozent als angemessen bezeichnet hat (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484 sowie Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 mit weiteren Beispielen). Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen unfallbedingten Einschränkungen und dem Fehlen weiterer Abzugsmerkmale lässt sich der vorgenommene Abzug von 15 Prozent nicht beanstanden.
 
4.4 Zusammenfassend bleibt es somit beim Anspruch auf eine Invalidenrente von 36 Prozent ab 1. Januar 2007.
 
5.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. April 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Hofer
 
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