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Informationen zum Dokument  BGer 6B_320/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_320/2009 vom 24.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_320/2009
 
Urteil vom 24. April 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
SVG-Delikte,
 
Beschwerde gegen den Präsidialbescheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 17. März 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Verfahren nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nach der Ablehnung eines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung den verlangen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit der Frage der Nichtleistung des Kostenvorschusses befasst er sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. April 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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