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Informationen zum Dokument  BGer 8C_819/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_819/2008 vom 29.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_819/2008
 
Urteil vom 29. April 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
W.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 11. September 2008.
 
Sachverhalt:
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach W.________ am 15. Mai 2007 für die Zeit ab 1. Juli 2007 verfügungsweise eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2007 erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 48 % und setzte die Integritätsentschädigung neu auf 20 % fest.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. September 2008 ab.
 
W.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprache einer Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % beantragen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Nach Darlegung der nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs ist die Vorinstanz wie zuvor schon die SUVA gestützt auf den Bericht über eine von der Invalidenversicherung veranlasste Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Abklärungsstelle X.________ vom 19. September 2006 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei optimal behinderungsadaptierten Arbeitsbedingungen zumutbarerweise in der Lage wäre, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche mit genügend Bewegungsmöglichkeiten abwechselnd gehend, sitzend und stehend ausgeführt werden kann, eine 75%ige Leistung zu erbringen, wobei bestimmte Stellungen und Expositionen vermieden werden sollten. Auf der Grundlage dieses Leistungsprofils hat die Vorinstanz anhand eines Einkommensvergleichs unter Zuhilfename der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik aufgezeigt, dass die von der SUVA noch unter Bezugnahme auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. BGE 129 V 472) vorgenommene Invaliditätsbemessung zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, wobei nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Soweit er dies vermissen lässt und die Beschwerde mit der dem kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschrift identisch ist, wird auf sie - bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).
 
3.
 
Bezüglich der gestützt auf den Bericht der Abklärungsstelle X.________ vom 19. September 2006 erfolgten vorinstanzlichen Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Leistungsfähigkeit beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht weitestgehend darauf, seine Vorbringen vor dem kantonalen Gericht zu wiederholen. Mit kleinen - auf Grund des nunmehr letztinstanzlichen Verfahrensstadiums erforderlich gewordenen - redaktionellen Anpassungen fügt er in den Ziffern 2 bis 6 seiner Beschwerde die bereits unter den Ziffern 3 bis 7 der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschrift enthaltenen Abschnitte praktisch wortwörtlich erneut auf. Eine Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts mit klarer Darlegung der beanstandeten Aspekte und des bemängelten vorinstanzlichen Vorgehens fehlt. Das Erfordernis einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung ist damit in diesem Punkt nicht erfüllt, weshalb insoweit auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist (E. 2 hievor). Was speziell den Bericht der Abklärungsstelle X.________ vom 19. September 2006 und den wiederholt vorgebrachten Einwand, es handle sich dabei nicht um ein medizinisches Gutachten, anbelangt, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Abklärung in der Abklärungsstelle X.________ ausdrücklich eine Evaluation der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zum Zweck hatte. Als Ausgangslage dafür war die Abklärungsstelle verpflichtet, auch die Ergebnisse der bereits durchgeführten medizinischen Untersuchungen in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Inwiefern dabei der Umstand, dass der Rheumatologe Dr. med K.________ in medizinischer Hinsicht noch eine persönliche Eintrittsuntersuchung durchführte, die Zuverlässigkeit der Expertise der Abklärungsstelle X.________ in Frage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, sondern unterstreicht lediglich die Gewissenhaftigkeit der mit der beruflichen Exploration betrauten Fachleute im Umgang mit den bereits erfolgten medizinischen Erhebungen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik wäre daher, könnte darauf überhaupt eingetreten werden, ohnehin als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. Auch von den beantragten zusätzlichen Vorkehren, namentlich der Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens, konnte angesichts der gut dokumentierten, eine zuverlässige abschliessende Beurteilung ermöglichenden Aktenlage abgesehen werden.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nur insoweit einzugehen, als die dem kantonalen Gericht dargelegte Begründung eine Änderung erfährt oder aber im kantonalen Entscheid unbeurteilt geblieben ist. Insoweit finden sich in der Beschwerdeschrift aber kaum Einwendungen, welche eine Beanstandung der vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich der medizinisch relevanten Verhältnisse und der darauf beruhenden Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, rechtfertigen könnten. Dies trifft namentlich auch hinsichtlich der von den Experten der Abklärungsstelle X.________ im Bericht vom 19. September 2006 in Betracht gezogenen - allenfalls nach entsprechender Umschulung in Frage kommenden - Verweisungstätigkeiten als Bauzeichner, technischer Kaufmann oder Logistikassistent zu. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist ihm keine dieser Tätigkeiten und auch keine darauf ausgerichtete Umschulung zumutbar, weil er, wie sich aus der Expertise der Abklärungsstelle X.________ ergebe, nicht vorwiegend in sitzender Position verharren könne. Tatsächlich haben sich mit diesem Vorbringen weder die SUVA noch die Vorinstanz auseinander gesetzt. Es ist indessen auch nicht geeignet, zu einer vom Ergebnis des angefochtenen Entscheids abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Zwar mag es zutreffen, dass in den im Bericht der Abklärungsstelle X.________ vorgeschlagenen Wirkungsbereichen als Bauzeichner, technischer Kaufmann oder Logistikassistent vielfach eine sitzende Arbeitsposition erforderlich ist, was an dieser Stelle indessen keiner genaueren Klärung bedarf. Im Gutachten der Abklärungsstelle X.________ werden diese Einsatzmöglichkeiten lediglich beispielhaft aufgeführt, während im Übrigen aber auch ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer jegliche Art von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zumutbar sei. Dass das kantonale Gericht deshalb im Hinblick auf die "sehr guten Ressourcen und Schlüsselqualifikationen" zum Schluss gelangt ist, auch ohne Umschulung wäre in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit wie etwa einer leichteren als der aktuell ausgeübten Magazinertätigkeit bei einem 75%igen Pensum beispielsweise in einem Ersatzteillager ein dem Anforderungsniveau 3 der Tabelle TA1 der LSE 2006 entsprechendes Erwerbseinkommen realisierbar, ist entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht zu beanstanden. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer einer Umschulung grundsätzlich skeptisch gegenübersteht oder eine solche sogar ablehnt, ist es doch grundsätzlich seine Sache, sich um eine bestmögliche Verwertung der ihm trotz unfallbedingter Folgen verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu bemühen. In diesem Zusammenhang fehl geht jedenfalls der Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, gemäss welchem einer versicherten Person nur unter der Voraussetzung einer vorgängigen Mahnung mit Einräumung einer Bedenkzeit Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt. Dem Beschwerdeführer wird gar keine Leistung verweigert, auf die er ohne Umschulung allenfalls Anspruch haben könnte, sondern lediglich die Leistung zugesprochen, die ihm unabhängig von einer beruflichen Massnahme gesetzlich zusteht. Dazu braucht es kein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG. Der zur Bestimmung dieses Leistungsanspruches gestützt auf die Ergebnisse der LSE 2006 durchgeführte Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) schliesslich gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Mit den dagegen gerichteten Rügen hat sich das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung auseinandergesetzt, welcher seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen bleibt.
 
5.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und teilweise unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist, wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
6.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgeweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. April 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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