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Informationen zum Dokument  BGer 9C_282/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_282/2009 vom 30.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_282/2009
 
Urteil vom 30. April 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
C.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10,
 
3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die von C.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2009 betreffend Verweigerung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass im Hinblick darauf die Beschwerde führende Person sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt,
 
dass es daher nicht genügt, in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte, die bereits im kantonalen Verfahren eingenommen worden waren, erneut zu bekräftigen,
 
dass die Beschwerde führende Person vielmehr mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen muss (Urteil 4A_399/2008 vom 12. November 2008 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 III 112),
 
dass sich die letztinstanzliche Begründung der Beschwerdeführerin (ohne die geringste Ergänzung) wortwörtlich mit der bereits dem kantonalen Gericht eingereichten deckt und schon aus diesem Grunde den hievor dargelegten Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht zu genügen vermag (BGE 134 II 244),
 
dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. April 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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