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Informationen zum Dokument  BGer 8C_864/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_864/2008 vom 25.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_864/2008
 
Urteil vom 25. Mai 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
Z.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ulrich Kohli und Xavier Dobler,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 12. September 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Z.________ (Jg. 1954) bezieht wegen eines 1997 erlittenen Unfalles seit 1. Januar 2001 eine Invalidenrente auf Grund einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit. Am 30. April 2000 war er in einem Autobahntunnel in Italien in eine Massenkarambolage verwickelt. Nach Abschluss seiner Ferien in Italien suchte er am 5. Mai 2000 wegen Nackenschmerzen den Neurologen Dr. med. A.________ auf, welcher am 25. Mai 2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostizierte und für voraussichtlich drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bescheinigte. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer kam für Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer medizinischen Abklärungen gelangte sie zum Schluss, dass keine auf den Unfall vom 30. April 2000 zurückzuführende Beeinträchtigung mehr bestehe, und stellte daher ihre bis anhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 14. April 2003 auf den 12. März 2003 hin ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. November 2006 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2008 ab.
 
C.
 
Z.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die Zürich sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zu verpflichten, ihm die versicherten Leistungen auch nach dem 12. März 2003 zu erbringen.
 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Nach Darlegung der für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches massgebenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen gelangte das kantonale Gericht nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalles in einem italienischen Autobahntunnel zwar eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten haben dürfte, dieses Ereignis aber lediglich eine vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge hatte und der gesundheitliche Zustand, wie er sich ohne diesen Unfall präsentieren würde (status quo ante), spätestens im Sommer 2002 wieder erreicht war. Namentlich hielt es fest, dass der Unfall vom 30. April 2000 - verglichen mit der ebenfalls unfallbedingten Vorschädigung - weder eine dauerhafte Zunahme der Arbeitsunfähigkeit noch eine Erhöhung der Integritätseinbusse bewirkte, weshalb die Leistungseinstellung mit Verweigerung einer Rentenzusprache und/oder einer zusätzlichen Integritätsentschädigung rechtens sei. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, nachdem kein organisch objektivierbarer Befund vorliege, wäre die Adäquanz allenfalls noch vorhandener Schädigungen mangels Auftretens des so genannt typischen Beschwerdebildes nach Schleudertraumen der Halswirbelsäule nach den bei psychischen Unfallfolgen massgebenden, in BGE 115 V 133 umschriebenen Kriterien zu prüfen. Ausgehend von einem höchstens als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall erachtete es schliesslich von den sieben massgebenden Adäquanzkriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) lediglich dasjenige der Dauerbeschwerden (vgl. BGE 115 V 133 E. 11b S. 144 f.) als knapp, jedenfalls aber nicht als in ausgeprägter Weise erfüllt und verneinte daher mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und noch vorhandenen Schäden jegliche weitergehende Leistungspflicht des Unfallversicherers.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht begründete die Bestätigung der angefochtenen Leistungseinstellung mit Verneinung des Anspruches auf eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung primär damit, dass sich der gesundheitliche Zustand nach dem Verkehrsunfall vom 30. April 2000 so weit entwickelt habe, dass er wieder der Situation entspreche, die auch ohne dieses Ereignis vorliegen würde (status quo ante). Dabei konnte es sich wie zuvor schon die Zürich in medizinischer Hinsicht auf eine vielseitig und umfassend dokumentierte Aktenlage stützen, welche insoweit eine zuverlässige Beurteilung erlaubt und auch das Bundesgericht zur Erkenntnis führt, dass zumindest in somatischer Hinsicht keine nennenswerten Beeinträchtigungen mehr bestanden, welche vom versicherten Unfallereignis vom 30. April 2000 herrühren. Zusätzlicher Abklärungen medizinischer Art bedarf es für diese sich aus den ärztlichen Berichten schlüssig ergebende Folgerung nicht.
 
3.2 Die Vorinstanz hat darüber hinaus geprüft, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Leiden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen würden, und ist dabei zum Schluss gelangt, dass auch deren Adäquanz nicht gegeben wäre. Dieses Vorgehen mag insofern gerechtfertigt sein, als auf Grund verschiedener ärztlicher Berichte der Verdacht auf eine als Folge des Unfalles vom 30. April 2000 eingetretene psychische Fehlentwicklung aufkommen und jedenfalls nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Auch in dieser Richtung können weitergehende spezifische Abklärungen indessen unterbleiben, wenn die vorinstanzliche Verneinung der Adäquanzfrage und damit des Vorliegens einer für die Leistungspflicht des Unfallversicherers kumulativ zur natürlichen Kausalität erforderlichen Voraussetzung zu bestätigen ist. Gegebenenfalls erübrigt sich von vornherein auch eine polydisziplinäre Begutachtung, wie sie vom Beschwerdeführer mehrfach verlangt worden ist. Eine solche wird in BGE 134 V 109 E. 9 S.121 ff. nur im Hinblick auf die Klärung der natürlichen Kausalität vorhandener Beschwerden als angezeigt erachtet, wenn einerseits die üblichen initialen Abklärungen nach einem Unfall nicht hinreichende Aufschlüsse zu vermitteln vermögen und andererseits die Beschwerden ohne deutliche Besserungstendenz länger anhalten oder bereits kurz nach dem Unfallereignis Anhaltspunkte bestehen, welche einen problematischen Verlauf befürchten lassen (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124). Kann hingegen die adäquate Kausalität verneint werden, lässt sich der Fall in aller Regel ohne beweismässige Weiterungen abschliessen.
 
3.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 30. April 2000 ohne Arztkonsultation seine Ferien in Italien fortsetzen und anschliessend mit seinem immerhin noch fahrtauglichen Wagen die Heimreise in die Schweiz antreten konnte, erstaunt es kaum, dass die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität der im Wesentlichen noch geklagten Missempfindungen - unter anderem Kopfschmerzen, Augenprobleme, Magenbeschwerden, Durchblutungsstörungen mit Kältegefühl, Schwindelanfälle und schon nach dem 1997 erlittenen Unfall aufgetretene lumbale Rückenschmerzen - verneinte. Jedenfalls wird die Richtigkeit dieser Beurteilung auch bei einer Prüfung der dazu von der Rechtsprechung erarbeiteten Adäquanzkriterien ohne weiteres bestätigt.
 
3.3.1 Im Anschluss an den Unfall vom 30. April 2000, bei welchem der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten haben mag, sind - bei Fehlen organisch objektivierbarer Befunde - erst mit etwelcher Verzögerung einzelne (wenige) Beeinträchtigungen aufgetreten, welche allenfalls noch als dem nach Schleudertraumen oftmals beobachteten und daher als typisch bezeichneten vielschichtigen Beschwerdebild zugehörig betrachtet werden können. Davon, dass sich ein solches in seiner vollen Ausprägung innert der hiezu erfahrungsgemäss erforderlichen Zeit ausgebildet hätte, kann indessen keine Rede sein. Richtigerweise hat die Vorinstanz die Adäquanzprüfung unter diesen Umständen nicht nach der bei Schleudertraumen anwendbaren, in BGE 117 V 359 herausgebildeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung vorgenommen, sondern in der in BGE 115 V 133 umschriebenen, bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen üblichen Weise durchgeführt.
 
3.3.2 Dass sie dabei den Unfall vom 30. April 2000 als mittelschwer qualifizierte, lässt sich mangels aktenmässig näher ausgewiesener Angaben zum Unfallhergang nicht beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich des grundsätzlich als erfüllt anerkannten Adäquanzkriteriums der "körperlichen Dauerschmerzen". Trotz in den Akten fehlender Anhaltspunkte mit Recht verneint hat die Vorinstanz hingegen "aus inhaltlichen wie beweisrechtlichen Gründen" das Kriterium der besonderen "Eindrücklichkeit des Unfalles". Die diesbezügliche Darstellung des Unfallherganges in der Beschwerdeschrift ist nicht belegt und vermag schon von daher eine von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichende Beurteilung nicht zu begründen. Weiter wurde zwar schon im kantonalen Beschwerdeverfahren auch eine "lange Dauer der ärztlichen Behandlung" behauptet, jedoch in keiner Weise näher begründet, weshalb die Vorinstanz darauf nicht näher eingehen musste. Die darüber hinaus vor Bundesgericht erstmals geltend gemachten Kriterien wären nur im Rahmen einer Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109 von Bedeutung und sind daher hier nicht zu prüfen. Selbst die entsprechenden, allenfalls noch als annähernd analog zu qualifizierenden Kriterien nach BGE 115 V 133 - so namentlich "die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung", "ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen" sowie "der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) könnten ganz offensichtlich höchstens teilweise, jedenfalls aber nicht in der erforderlichen qualifizierten Weise als erfüllt gelten.
 
3.4 Was die Bemängelung einzelner Gutachten - so namentlich der Expertisen der Frau Dr. med. B.________ von der Klinik C.________ vom 12. März 2003 sowie der Neurologen Prof. Dr. med. D.________ von der Neurologischen Klinik X.________ vom 2. Juli 2004 und Prof. Dr. med. E.________ von der Neurologischen Klinik Y.________ vom 19. Oktober 2005 - anbelangt, ist zu ergänzen, dass die Zürich dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit geboten hat, die "Krankengeschichte des Dr. med. A.________", welche diesen drei Fachleuten angeblich nicht zur Verfügung gestanden haben soll, näher zu bezeichnen oder selbst beizubringen. Dass dies nicht geschehen ist, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben und bildet keinen Anlass, nunmehr die Beweistauglichkeit der zur Diskussion stehenden medizinischen Dokumente im Rechtsmittelverfahren in Frage zu stellen. Soweit für die Belange der streitigen Leistungsansprüche relevant, bieten die Ausführungen der Frau Dr. med. B.________, des Prof. Dr. med. D.________ und des Prof. Dr. med. E.________ jedenfalls hinreichend aussagekräftige und gesicherte Informationen, auf welche abgestellt werden kann. Abgesehen davon ist auf die Bemerkungen der Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 zu verweisen, wonach sich die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf Aspekte beschränken soll, welchen Rechtserheblichkeit beizumessen ist.
 
4.
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Mai 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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