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Informationen zum Dokument  BGer 8C_328/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_328/2009 vom 26.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_328/2009
 
Urteil vom 26. Mai 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Xajë Berisha, Berisha Mediamatik,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Beschwerdegegnerin) erbrachte dem 1954 geborenen S._______ für die Folgen des obligatorisch versicherten Berufsunfalles vom 23. September 2002 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen und nach Kenntnisnahme von den Ergebnissen einer vom zuständigen Haftpflichtversicherer veranlassten Observation des Versicherten stellte die SUVA mit sofortiger Wirkung per 16. August 2007 sämtliche Leistungen ein. Nachdem der damalige Rechtsvertreter von S.________ das Bildmaterial der Observation visioniert hatte, legte er das Mandat nieder. Mit Verfügung vom 25. September 2007, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. April 2008, hielt die SUVA an der Terminierung per 16. August 2007 fest und verneinte eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit sowie eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit; zudem behielt sich die SUVA ausdrücklich weitere rechtliche Schritte gegen den Versicherten und eine Rückforderung von allenfalls zu Unrecht erbrachten Leistungen vor.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Februar 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung über den Anspruch auf Leistungen nach UVG beantragen. Eventualiter sei ein "neutrales Gutachten" anzuordnen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Erstmals im letztinstanzlichen Verfahren legt der Beschwerdeführer den neu erstellten Bericht des Neurologen Dr. med. S.________ zum Konsilium vom 9. Februar 2009 sowie eine Bestätigung vom 3. Februar 2009 zum Gesundheitszustand auf. Laut dem in BGE 135 V zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 (E. 2 und 3) dürfen neue Tatsachen und Beweismittel auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Die neu erstellten Unterlagen bleiben daher im Folgenden unbeachtlich.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
4.1 Nach eingehender Würdigung der Aktenlage hat die Vorinstanz mit in in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), richtig erkannt, dass spätestens im Zeitpunkt der sofortigen Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen per 16. August 2007 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vorlagen. Eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert konnte nicht gestellt werden. Von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen war keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Versicherte während mehrstündigen Observationsphasen in der Lage war, körperlich anstrengende Renovationsarbeiten an seinem Eigenheim zu leisten, Bodenplatten zu verlegen und weitere handwerkliche Tätigkeiten auszuüben, liess sich eine unfallbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit laut neurologischer Stellungnahme des Prof. Dr. med. J.________ von der Rehaklinik X.________ vom 22. Februar 2007 nicht objektivieren.
 
4.2 Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit die Begehren überhaupt hinreichend begründet sind (Art. 42 Abs. 1 BGG). Angesichts der im angefochtenen Entscheid dargelegten medizinischen Aktenlage sind von weiteren spezialärztlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf entsprechende Beweismassnahmen verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4).
 
5.
 
5.1 Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
 
5.2 Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Mai 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger Hochuli
 
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