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Informationen zum Dokument  BGer 5A_256/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_256/2009 vom 04.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_256/2009/bnm
 
Urteil vom 4. Juni 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________ AG in Liq.,
 
p.A. Y.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung Z.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Konkurseröffnung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 des Zürcher Kassationsgerichts, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Zürcher Obergerichts (Nichteintreten auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung mangels Zahlung des Kostenvorschusses trotz - wegen Nichtabholens bei der Post als zugestellt geltender - Aufforderung) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Kassationsgericht erwog, die Beschwerdeführerin bestreite zwar den materiellen Bestand der Konkursforderung, setze sich jedoch mit der Frage des Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht auseinander und lege daher auch nicht dar, inwiefern die für den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid massgebliche Begründung mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet sein soll, weshalb sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig erweise,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidende kassationsgerichtliche Erwägung (fehlende Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde) eingeht, zumal es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den Bestand der Konkursforderung zu bestreiten,
 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kassationsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (in Beantwortung ihrer nachträglichen Schreiben vom 10. und 11. Mai 2009) darauf hingewiesen wird, dass sie (als das Bundesgericht anrufende Prozesspartei) zu Recht zur Sicherstellung der Gerichtskosten aufgefordert worden ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, dem Konkursamt A.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juni 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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