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Informationen zum Dokument  BGer 8C_507/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_507/2009 vom 10.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_507/2009 {T 0/2}
 
Urteil vom 10. Juni 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
K._________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Mai 2009 gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009, worin ein Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und das Bundesamt für Justiz zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 98 BGG mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
 
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Urteile 1C_155/2007 vom 13. September 2007 und 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, letzteres publiziert in: SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143; Ulrich Meyer, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 106; Nicolas von Werdt in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 8 zu Art. 106),
 
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
 
dass überdies auch nicht ausgeführt ist, weshalb die Voraussetzungen für ein Eintreten gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) gegeben sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Juni 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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