VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_385/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_385/2007 vom 11.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_385/2007
 
Verfügung vom 11. Juni 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schmid,
 
gegen
 
Y.________,
 
Z.________ AG,
 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
 
Munizipalgemeinde Riederalp, Büro Ried-Mörel,
 
3986 Ried-Mörel,
 
Kantonale Baukommission Wallis, Rue des Cèdres 5, 1951 Sitten,
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta, 1951 Sitten.
 
Gegenstand
 
Bauwesen,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Oktober 2007
 
des Kantonsgerichts Wallis,
 
Öffentlichrechtliche Abteilung.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 6. November 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2007 erhoben hat;
 
dass zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen stattgefunden haben;
 
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner im Auftrag der Parteien mit Schreiben vom 28. Mai 2009 eine Vereinbarung eingereicht hat;
 
dass gemäss dieser Vereinbarung der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 6. November 2007 vorbehaltlos zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Gerichtskosten gemäss der Vereinbarung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
 
dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind, da allfällige Parteientschädigungen gemäss Vereinbarung wettzuschlagen sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_385/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Munizipalgemeinde Riederalp, der Kantonalen Baukommission Wallis, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juni 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).