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Informationen zum Dokument  BGer 4A_78/2009  Materielle Begründung
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BGer 4A_78/2009 vom 18.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_78/2009
 
Urteil vom 18. Juni 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
X.________ Ltd.,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ Limited,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Internationales Schiedsgericht,
 
Beschwerde gegen den Final Award des
 
ICC International Court of Arbitration
 
vom 16. Dezember 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Februar 2009 datierte, in englischer Sprache verfasste Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den "Final Award of ICC International Court of Arbitration dated December 16th 2008 on the ICC 14970/JEM/GZ in the matter of arbitration between Y.________ Limited and X.________ Limited" anzufechten;
 
dass die Beschwerdeführerin mittels Publikation im Bundesblatt vom 28. April 2009 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht innerhalb von dreissig Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung den angefochtenen Entscheid einzureichen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2009 unbeachtlich bleibe;
 
dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, innerhalb der gleichen Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Mitteilungen unterbleiben können oder im Bundesblatt eröffnet werden;
 
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist weder das angefochtene Urteil eingereicht noch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
 
dass damit in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
 
dass das Urteilsdispositiv im Bundesblatt zu publizieren ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird durch Publikation im Bundesblatt mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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