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Informationen zum Dokument  BGer 8C_535/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_535/2009 vom 19.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_535/2009
 
Urteil vom 19. Juni 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
N.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
 
Brunngasse 6, 8405 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 6. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2009,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse vom 20. März 2007 mit der Begründung bestätigte, in Ermangelung eines trotz Aufforderung nicht näher zum Ausdruck gebrachten Einsprachewillens mit klarem Antrag und Begründung habe die Kasse auf das allenfalls auch als Erlassgesuch oder als Zahlungsvereinbarung zu verstehende Schreiben vom 19. Februar 2007 nicht als Einsprache eintreten müssen,
 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen in seiner Eingabe vom 6. Juni 2009 nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern erklärt, warum er einen Zusatzverdienst bei der Kasse nicht deklariert habe,
 
dass dergestalt seinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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