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Informationen zum Dokument  BGer 1C_593/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_593/2008 vom 01.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_593/2008
 
Verfügung vom 1. Juli 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allenspach,
 
gegen
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
 
Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Metzger.
 
Gegenstand
 
Quartierplan Schinnas West (ergänzender Gestaltungsplan Gebiet II),
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. September 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
 
4. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. September 2008 erhoben hat;
 
dass zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen stattgefunden haben;
 
dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtet, nach Rechtskraft des geänderten Quartiergestaltungsplans die Beschwerde beim Bundesgericht zurückziehen, wobei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen sind;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2009 seine Beschwerde vom 23. Dezember 2008 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind;
 
dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7);
 
dass auch den Parteien keine Parteientschädigung auszurichten ist;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_593/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Scuol und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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