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Informationen zum Dokument  BGer 6B_344/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_344/2009 vom 03.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_344/2009
 
Verfügung vom 3. Juli 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X._______,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2009 (UK090078/U/bee).
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2009 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juli 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
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