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Informationen zum Dokument  BGer 6B_586/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_586/2009 vom 10.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_586/2009
 
Urteil vom 10. Juli 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Strafklage; Willkür,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Mai 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da es um eine Strafsache geht, ist die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Mit diesem Rechtsmittel können auch Verfassungsverletzungen gerügt werden.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Strafanzeige wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventuell Irreführung der Rechtspflege und wegen Ehrverletzungsdelikten (welche derzeit beim Friedensrichteramt des Bezirks Brugg hängig sind; vgl. Beschwerde S. 2) bzw. Gehilfenschaft zu einem Vergehen nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde abgewiesen wurde. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann offen bleiben. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt, die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, Verfahrensfehler begangen oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
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