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Informationen zum Dokument  BGer 9C_205/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_205/2009 vom 14.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_205/2009
 
Urteil vom 14. Juli 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Helsana Versicherungen AG,
 
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. März 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2009,
 
in die Verfügung vom 25. März 2009, worin S.________ aufgefordert wurde, zwecks Beurteilung der finanziellen Voraussetzungen den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde und weitere Belege innert gesetzter Frist einzureichen, ansonsten das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde,
 
in die Verfügung vom 4. Juni 2009, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies,
 
in die Verfügung vom 17. Juni 2009, womit S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Juni 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss - nach der mit Verfügung vom 4. Juni 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Juli 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Seiler Ettlin
 
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