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Informationen zum Dokument  BGer 5D_95/2009  Materielle Begründung
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BGer 5D_95/2009 vom 30.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_95/2009
 
Urteil vom 30. Juli 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staat Y.________,
 
2. Einwohner- und Kirchgemeinde Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch das Steueramt Meierskappel.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug (Einzelrichter).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug, das dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin für Fr. 230.-- (nebst Zins) die definitive Rechtsöffnung erteilt und der Beschwerdeführerin Gerichts- und Parteikosten auferlegt hat,
 
in Erwägung,
 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 9. Juni 2009 erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einer mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Steuerrechnung, diese Steuerveranlagung sei einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt, es liege somit ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 20. Dezember 1971 vor, die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Konkordats seien erfüllt, die Beschwerdeführerin erhebe keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, Einwendungen gegen die Veranlagungsverfügung hätte die Beschwerdeführerin mit dem dagegen bestehenden Rechtsmittel vorbringen müssen, die materielle Richtigkeit dieser Verfügung dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen,
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
 
dass sie ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Juni 2009 verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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