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Informationen zum Dokument  BGer 6B_612/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_612/2009 vom 31.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_612/2009
 
Verfügung vom 31. Juli 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Polizeirichteramt der Stadt Winterthur,
 
Postfach, 8402 Winterthur,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ordnungsbusse; Verletzung des rechtlichen Gehörs,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, vom 5. Juni 2009 (GR090001/UV/ck).
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2009 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Juli 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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